Bitkom und Verwerter erzielen Einigung über Urheberabgabe für Computer

Die Branchenverbände Bitkom und BCH haben sich nach dreijährigen Verhandlungen mit den in der ZPÜ zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften plus VG Wort und VG Bild-Kunst auf die Höhe einer Urheberabgabe für Computer geeinigt. Hersteller und Importeure privat genutzter stationärer PCs und Notebooks zahlen demnach 13,19 Euro pro Gerät. Für kleinere Netbooks werden 10,63 Euro fällig. Der Tarif für gewerblich genutzte Rechner liegt bei 4 Euro pro Gerät. Nicht erfasst von der Regelung sind Tablets. Mitglieder des Bitkom erhalten auf alle Tarife einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent.

„Auch wenn wir die Abgaben grundsätzlich nicht für gerechtfertigt halten: Mit diesem Kompromiss haben Unternehmen und Verbraucher für die kommenden Jahre Rechtssicherheit“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Der aktuelle Vertrag gilt rückwirkend ab dem Jahr 2011 und läuft mindestens bis Ende 2016. Nach Schätzungen des Branchenverbands fließen den Urhebern damit für die Jahre 2011 bis 2013 rund 240 Millionen Euro von den IT-Unternehmen zu. Ab 2014 sei mit jährlichen Zahlungen in Höhe von rund 70 Millionen Euro zu rechnen.

Die aktuelle Einigung setzt erstmals das sogenannte Padawan-Urteil (PDF) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Der EuGH hatte im Oktober 2010 höchstrichterlich bestätigt, dass zwischen Consumer- und Business-Geräten differenziert werden muss. Der Grund ist, dass mit Business-Geräten deutlich weniger Privatkopien angefertigt werden als mit primär privat genutzten PCs. Daher gibt es jetzt erstmalig unterschiedliche Tarife für privat und gewerblich eingesetzte Computer.

Mit der Unterscheidung kommt allerdings sowohl auf die Hersteller als auch auf die Verwertungsgesellschaften neuer Verwaltungsaufwand zu. Um die Höhe der Urheberabgabe zu bestimmen, wird zunächst einmal geprüft, ob vom Käufer eine Umsatz-ID vorliegt. Da aber auch Händler, die an private Endkunden verkaufen, eine solche besitzen, ist außerdem eine Erklärung des Kunden erforderlich, dass er die gekauften PCs gewerblich nutzt und nicht an private Anwender weiterveräußert. Im Direkt- und Projektgeschäft sammelt der Hersteller diese Erklärungen ein und reicht sie dann zur Erstattung gesammelt an die ZPÜ weiter.

Firmen, Gewerbetreibende oder Selbständige, die ihre PCs oder Notebooks über Händler einzeln kaufen, können sich mit einem Antrag bei der ZPÜ den zuviel gezahlten Betrag zurückerstatten lassen. Dies gilt für alle ab dem 1. Januar 2014 erworbenen Rechner. Für die Beantragung wird die ZPÜ auf ihrer Website Möglichkeiten einrichten. Wie lange dies dauert, ist allerdings noch offen.

„Wir haben zwar eine bestmögliche Verständigung zur Umsetzung der EuGH-Entscheidung erreicht. Dennoch ist damit ein enormer administrativer Aufwand für alle Beteiligten verbunden“, erklärt Rohleder. „Das bestehende System der Geräteabgabe ist letztlich ein anachronistisches Modell, das für die digitale Welt vollständig ungeeignet ist.“

Mit den Abgaben soll das legale Kopieren von urheberrechtlich geschützten Inhalten für den privaten Gebrauch abgegolten werden. Die Pauschalabgaben werden nicht nur auf Computer, sondern auch auf Kopierer oder Drucker sowie auf Speichermedien wie USB-Sticks oder CD-Rohlinge erhoben. Die Erhebung und Ausschüttung an die Urheber fallen unter die Zuständigkeit der nationalen Verwertungsgesellschaften.

Diese erklärten in einer gemeinsamen Stellungnahme zu der Einigung: „[Sie] zeigt, dass bei gutem Willen aller das Vergütungssystem für private Vervielfältigungen in Deutschland funktioniert. Wir appellieren jedoch an den Gesetzgeber, durch Einführung einer Hinterlegungspflicht die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass auch während langer Verhandlungen der Geldfluss an die Urheber und die Leistungsschutzberechtigten gewährleistet bleibt.“

Die VG Wort teilte im Vorfeld der jetzt erzielten Einigung zur Urheberabgabe mit, dass Ende April die mündliche Verhandlung zwischen ihr und verschiedenen Herstellern von Druckern und Computern vor dem Bundesgerichtshof wieder aufgenommen würden. Dabei geht es jedoch um Vergütungsansprüche nach altem Recht, das bis 2007 gilt.

ZDNet.de Redaktion

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