Ein Mobilfunkunternehmen darf für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden (Az. 1 U 26/13). Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, eine Pfandgebühr für SIM-Karten zu verlangen.
Drillisch verlangte für den Versand der Rechnung per Post von seinen Kunden ein Entgelt von 1,50 Euro. Davon Betroffen waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten. Das Gericht erklärte die entsprechende Vertragsklausel nun für unzulässig, da es im Interesse des Unternehmens liege, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein zusätzliches Entgelt berechnen. Das gelte auch für eine Papierrechnung per Post, da ein Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.
Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, die Kunden dazu verpflichtete, für eine SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld zurückzubekommen, sollten sie die Karte innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende „in einwandfreiem Zustand“ zurücksenden. Andernfalls wollte der Anbieter das Pfand als pauschalen Schadenersatz einbehalten.
Die Verbraucherschützer warfen Drillisch vor, das Pfand diene nur dazu, ohne Gegenleistung ein zusätzliches Entgelt zu kassieren. Den Einwand des Unternehmens, es lasse die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma vernichten, erkennt der VZBV nicht an. Denn selbst unter dieser Voraussetzung entstehe dem Provider nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist beschädigt oder überhaupt nicht zurückgebe. Um Datenmissbrauch zu erschweren, seien Verbraucher vielmehr daran interessiert, die Karte selbst zu vernichten.
Dieser Auffassung der Verbraucherschützer schlossen sich die Frankfurter Richter an. Drillisch habe kein berechtigtes Interesse daran, die Rückgabe der Karten mit einem Pfand abzusichern, heißt es in ihrem Urteil. Außerdem sei kein Schaden erkennbar, der einen pauschalen Schadenersatz von 29,65 Euro rechtfertige.
Das jetzt veröffentlichte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 9. Januar 2014 ist noch nichts rechtskräftig. Drillisch hat bereits Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt.
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