Apple-Patent beschreibt Überwachung von Vitalfunktionen mittels Kopfhörer

Apple hat das Patent für ein Überwachungssystem erhalten, das wesentliche Körperfunktionen messen und zugleich zur Steuerung elektronischer Geräte durch Kopfgesten dienen kann. Es soll „nahe dem Kopf oder Ohr eines Nutzers“ angebracht sein, wie es in der auffallend breit formulierten Anmeldung heißt, und etwa mit einem Kopfhörer einzusetzen sein.

„In einer Ausführungsform kann das Überwachungssystem beispielsweise mit Kopfhöhrern, Ohrstöpseln oder Headsets genutzt werden“, heißt es in der zusammenfassenden Beschreibung für das US-Patent 8.655.004. Das System soll in der Lage sein, Aktivitäten des Nutzers etwa bei Ausgleichs- oder Leistungssport aufzuzeichnen. Durch seine Positionierung könne es auch biometrische Daten wie Körpertemperatur, Schweißabsonderung und Herzfrequenz erfassen.

(Bild: Apple / USPTO)

Ein besonderer Vorteil der Erfindung soll laut Apple darin bestehen, dass Überwachungsfunktionen in einem Hörgerät zu integrieren sind. Wenn der Nutzer ohnehin etwa über Kopfhörer Musik von einem tragbaren Medienplayer höre, erhalte er solche Features, ohne ein zusätzliches Gerät mitführen zu müssen. Apple sieht das System für drahtlose wie auch kabelgebundene Geräte vor. Es soll entweder in Kopfhörern integriert oder an ihnen befestigt werden.

„Das Überwachungssystem kann außerdem eingesetzt werden, um ein elektronisches Gerät zu steuern“, schlägt Apple weiter vor. „In einer Ausführungsform erleichtert das Überwachungssystem dem Nutzer die Steuerung eines elektronischen Geräts mittels Kopfbewegungen.“ Beim so kontrollierten Gerät soll es sich um ein stationäres ebenso wie um ein mobiles Produkt handeln können, etwa ein Telefon oder einen Medienplayer.

Nicht in der umfangreichen Patentbeschreibung enthalten sind konkrete Einzelheiten – so geht beispielsweise nicht aus ihr hervor, auf welche Weise die Herzfrequenz zu messen wäre. Das jetzt veröffentlichte Patent wurde schon am 21. August 2008 angemeldet. Apple beansprucht außerdem Priorität aufgrund der schon am 16. Oktober 2007 erfolgten vorhergehenden Anmeldung für ein Schutzrecht, das 2009 veröffentlicht wurde. Als eine rechtliche Folge daraus ergibt sich, dass eine Erfindung nur am früheren Anmeldetag gegenüber dem Stand der Technik neu sein musste, um patentwürdig zu sein. „Prior Art“, die später als Oktober 2007 bekannt wurde, wäre daher bei einer Überprüfung des Patents nicht zu berücksichtigen.

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ZDNet.de Redaktion

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