Deutschlands größter Händler für Gebrauchtsoftware, Usedsoft, bietet ab sofort wieder Lizenzen für Adobe-Produkte an. Er verpricht Einsparungen von bis zu 30 Prozent gegenüber dem Neupreis. Das Angebot umfasst unter anderem Acrobat 11 Professional, Creative Suite 6 Design Standard und Photoshop CS6 Extended. Die Programme können über den Vertrieb oder im Online-Shop des Händlers bestellt werden.
Bis 2010 hatte Usedsoft schon einmal mit Adobe-Lizenzen gehandelt. Aufgrund juristischer Auseinandersetzungen legte es diesen Teil seines Geschäfts jedoch auf Eis. Adobe hatte dem Händler kurz vor Weihnachten 2009 eine am 25. November 2009 ergangene einstweilige Verfügung zustellen lassen. Darin wurde es Usedsoft untersagt, das Programmpaket „Adobe Creative Suite 4 Web Premium“ in Form gebrannter Datenträger sowie selbst erstellte Lizenzurkunden als Lizenz für dieses Programmpaket zu vertreiben, solange Adobe dem nicht zugestimmt hat. Zum anderen wurde Usedsoft laut Adobe verwehrt, Kunden „Notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb“ als Beleg dafür zu übergeben, dass diese rechtswirksam gebrauchte Softwarelizenzen für Software von Adobe erworben haben.
Streitgegenstand war der Verkauf von zwei Lizenzen der Adobe-Softwaresammlung an einen Kunden in Süddeutschland. Adobe warf Usedsoft vor, in dem Fall keinen Original-Lizenzvertrag und auch keinen Original-Datenträger aus zweiter Hand geliefert zu haben. Übergeben worden sei lediglich eine gebrannte DVD-R mit der Softwaresammlung zusammen mit einer von Usedsoft selbst erstellten Lizenzurkunde. An dem Testat eines Schweizer Notars bemängelte Adobe, dass die notarielle Bestätigung keine Angaben darüber enthalte, wann der Softwarehersteller wem zu welchen Bedingungen welche Nutzungsrechte eingeräumt habe.
Der Hersteller kämpfte damit letztendlich gegen das Herauslösen von Einzellizenzen aus Volumenlizenzverträgen. Dieser Punkt war zuvor auch schon wiederholt Anlass zum Zwist zwischen Usedsoft und Microsoft gewesen.
Gleichzeitig befand sich damals Usedsoft mit Oracle im Streit, Thema waren ebenfalls Lizenzen für Gebrauchtsoftware, allerdings war die Sachlage etwas anders. Usedsoft hatte damals erklärt, das im Streit mit Oracle anstehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) abwarten zu wollen. Dieser erklärte schließlich im Juli 2012 den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig. Ende 2012 entschied dann auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass das Urteil des EuGH ebenfalls bei Einzelplatzlizenzen aus Volumenlizenzverträgen von Adobe anzuwenden ist.
Den Frankfurter Richtern zufolge führt der Weiterverkauf von Einzelplatzlizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, „nicht zu der Annahme, dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte“. Das Aufspaltungsverbot des EuGH beziehe sich nur auf die „abweichende Sachverhaltskonstellation“ von Client-Server-Lizenzen. Zusätzlich urteilte das OLG, der Verkäufer dürfe zum Weiterverkauf von Software „eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, d.h. einen Datenträger brennen“, um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.
Nach dem für die Branche von Usedsoft erfochtenen Grundsatzurteil beim EuGH bieten immer mehr Unternehmen Softwarelizenzen aus zweiter Hand an. Jüngster Neuzugang auf dem Markt ist die Hamburger Firma li-x. Sie hat vor kurzem eine Börse für den Handel mit Gebrauchtsoftware gestartet. Dort bestimmen anbietende und nachfragende Firmen den Preis selbst, der Börsenbetreiber begnügt sich damit, die Plattform bereitzustellen und kassiert dafür eine Provision.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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