Microsoft bekommt prominente Unterstützung in seinen Bemühungen, sich gegen einen US-Durchsuchungsbefehl zu wehren, mit dem Behörden Zugriff auf in Irland gespeicherte Daten des Konzern erwirken wollen. Nach den Mobilfunkanbietern Verizon und AT&T haben sich nun auch Apple und Cisco auf Microsofts Seite geschlagen und einen sogenannten Amicus-Curiae-Brief beim zuständigen Bezirksgericht des südlichen Distrikts von New York eingereicht.
Zuvor hatte schon die Electronic Frontier Foundation (EFF) ein solches Unterstützerschreiben vorgelegt. Darin betont sie, dass US-Durchsuchungsbefehle nicht für E-Mails gälten, die auf Übersee-Servern gespeichert seien.
„Der vierte Verfassungszusatz schützt vor unangemessenen Durchsuchungen und Beschlagnahmungen. Sie dürfen den Teil zu ‚Beschlagnahmungen‘ nicht ignorieren, nur weil es um digitalen und nicht um physischen Besitz geht“, erklärte EFF-Anwalt Hanni Fakhoury am Freitag in einer Stellungnahme. „Das Ignorieren dieses Grundsatzes hat gefährliche Implikationen – es könnte Strafverfolgungsbehörden die Tür öffnen für den unbegründeten Zugriff auf und die Sammlung von weltweit gespeicherten Daten.“
Die Anfrage der US-Strafverfolger steht im Zusammenhang mit Drogenermittlungen. Sie gilt dem Inhalt von E-Mails von Microsoft-Kunden. Der Durchsuchungsbefehl wurde im Dezember 2013 ausgestellt. Im April beantragte Microsoft, ihn für nichtig zu erklären. Dies wurde abgewiesen. Diesen Monat brachte der Konzern neuen Einwände gegen diese Entscheidung vor.
„Die Regierung kann keine Anordnung beantragen, ein Gericht keine Anordnung ausstellen, mit der Bundespolizisten die Tore von Microsofts Anlage in Dublin aufreißen können“, schreibt Microsofts Rechtsabteilung. Der Kongress habe nie Durchsuchungsbefehle ausgegeben, die außerhalb des US-Staatsgebiets gültig sind.
Das Hauptproblem des Rechtsstreits ist die Auslegung des Worts „warrant“ im US Electronic Communications Privacy Act (ECPA) – eine gerichtliche Anordnung oder ein Durchsuchungsbefehl. Microsoft zufolge handelt es sich bei der fraglichen Anweisung um ein Mittelding aus einer solchen „warrant“ und einer Zeugenvorladung. Zwischen beiden bestehe aber ein bedeutender Unterschied. Ein Durchsuchungsbefehl gelte nicht im Ausland, eine Zeugenvorladung könne dagegen nur der von der Ermittlung betroffenen Person gelten – und nicht Microsoft.
„Die Regierung nimmt die ungewöhnliche Position ein, dass sie durch Ausstellen eines solchen Durchsuchungsbefehls das Recht bekommt, auf private E-Mails beliebiger Kunden eines E-Mail-Anbieters mit Sitz in den USA zuzugreifen, egal wo in der Welt die Daten gespeichert sind, ohne Wissen oder Zustimmung des Betroffenen oder der Regierung, in deren Hoheitsgebiet die Daten gespeichert sind.“ Korrekt wäre nach Microsofts Auslegung vielmehr eine Anfrage im Rahmen des zwischen den USA und Irland geschlossenen Mutual Legal Assistance Treaty.
Die gesamte US-Branche verfolgt den Rechtsstreit mit Spannung. Sie fürchtet gewaltige Schäden für im Ausland tätige amerikanische Cloudanbieter, sollte die Regierung ihre Position durchsetzen können. Denn nach den Veröffentlichungen von Dokumenten aus dem Fundus von Edward Snowden ist die Skepsis gegenüber US-Firmen ohnehin groß. Um wieder Vertrauen aufzubauen, haben Firmen wie Google und Microsoft ihre Verschlüsselung verstärkt und zusätzliche Transparenzberichte veröffentlicht. Die Begehrlichkeiten der US-Behörden drohen jetzt, alle Anstrengungen wieder zunichte zu machen.
[mit Material von Anne Dujmovic, News.com]
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