Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit einem Grundsatzurteil das Recht auf anonyme Meinungsäußerung im Internet gestärkt. Er entschied, dass der Betreiber eines Bewertungsportals die Daten eines anonymen Kommentators nicht herausgeben muss – außer es liegt eine Strafanzeige vor.
„Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln“, so die Begründung der Karlsruher Richter. Eine Vorschrift, die dies ermögliche, habe der Gesetzgeber „bisher – bewusst – nicht geschaffen“.
Im vorliegenden Fall ging es um das Ärzte-Bewertungsportal Sanego. Ein von einem Patienten negativ bewerteter Arzt hatte gegen das Portal geklagt, weil er seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Er forderte die Herausgabe der Identität des anonymen Nutzers.
Im November 2011 hatte der Kläger bei Sanego erstmals eine Bewertung entdeckt, in der über ihn „verschiedene unwahre Behauptungen“ aufgestellt wurden. Im Juni 2012 folgten weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils vom Portalbetreiber gelöscht. Anfang Juli 2012 erschien erneut eine Bewertung mit den bereits beanstandeten Inhalten.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte im Januar 2013 (Az. 11 O 172/12) das Portal schließlich dazu, die Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen zu unterlassen sowie Name und Anschrift des Verfassers offenzulegen. Eine dagegen gerichtete Berufung scheiterte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 U 28/13). Dieses bestätigte den Auskunftsanspruch des Klägers. In der folgenden Revisionsverhandlung entschied der BGH aber nun, die Klage auf Auskunftserteilung abzuweisen (Az. VI ZR 345/13).
Bewertungsportale wie Sanego müssen Nutzerdaten nicht herausgeben, außer es liegt ein Straftatbestand vor (Screenshot: ZDNet.de).Auf zivilrechtlicher Ebene sieht der BGH also keine Herausgabepflicht für Nutzerdaten. Allerdings könne einem durch persönlichkeitsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen „ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbeiter zustehen, den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat“. Darüber hinaus dürfe ein Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies unter anderem für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Das bedeutet, dass Betroffene künftig weiterhin ausschließlich den Umweg über das Strafrecht wählen müssen, um herauszufinden, wer unwahre Tatsachen oder Beleidigungen verbreitet.
„Die Entscheidung ist jedoch kein Freibrief für das Verfassen beleidigender Kommentare im Netz“, betont der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. „Die Betroffenen haben immer noch die Möglichkeit, im Wege eine Strafanzeige an die Identität des Verfassers zu kommen.“ Für Bewertungsportale bedeutet das BGH-Urteil eine Erleichterung, für die Betroffenen ist die Verteidigung gegen diffamierende Äußerungen hingegen weiterhin langwierig uns schwierig. Daher bewertet Solmecke das Urteil als „ein Schlag ins Gesicht für alle Mobbing-Opfer“, da diese es jetzt erheblich schwerer hätten, gegen die Verursacher vorzugehen. Solange kein Straftatbestand erfüllt sei, bleibe ihnen nur die aufwendige Möglichkeit, persönlichkeitsverletzende Inhalte einzeln löschen zu lassen.
Der Berliner Medienrechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann von Rüden begrüßte die Entscheidung des BGH hingegen als „Stärkung der anonymen Meinungsäußerungsfreiheit im Internet“: „Der Erfolg der freien Meinungsäußerung basiert gerade auf der Möglichkeit, seine Meinung anonym verbreiten zu können. Viele trauen sich nur unter dem Schutz der Anonymität, ihre Meinung öffentlich kundzutun und sich so an der Öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen.“
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