Nach Apple, Starbucks und Fiat ist nun offenbar auch Amazon ins Visier der Europäischen Kommission geraten. Wie die Financial Times berichtet, hat sie von Luxemburg Unterlagen über die Steuergeschäfte des Online-Händlers angefordert, der sein europäisches Geschäft von dort aus betreibt.
Seit Mitte Juni läuft ein Prüfverfahren gegen Irland, die Niederlande und Luxemburg. Die EU-Wettbewerbskommission will herauszufinden, ob Absprachen zwischen den Steuerbehörden der Länder und den genannten Unternehmen über die zu entrichtende Körperschaftssteuer im Einklang mit den EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen stehen.
„Wir prüfen, welche Vereinbarung Luxemburg mit Amazon hat“, sagte ein EU-Sprecher gegenüber der Financial Times. Laut Bloomberg haben die Wettbewerbshüter das Großherzogtum auch zu Absprachen mit Microsoft und McDonald’s befragt. Das ist der erste Schritt, der zu einer vollständigen Untersuchung führen könnte.
Nach Informationen der Financial Times konnte Amazon durch seine Tochter in Luxemburg seine Steuerrate im letzten Jahr um 8 Prozent auf 31,8 Prozent drücken. 2013 verzeichnete Amazon EU Sarl einen Umsatz von 13,6 Milliarden Dollar. 2,1 Milliarden Dollar führte es wegen der Nutzung geistigen Eigentums an eine weitere Amazon-Tochter in Luxemburg, Amazon Europe Holding Technologies, ab.
Sollte die EU-Kommission Beweise für illegale staatliche Beihilfen finden, kann sie die Unternehmen theoretisch dazu verpflichten, alle durch die Absprachen entgangenen Steuereinnahmen zu erstatten.
„Angesichts der angespannten Lage der öffentlichen Kassen ist es derzeit besonders wichtig, dass die großen multinationalen Konzerne ihren Steuerbeitrag leisten“, hatte Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia zur Eröffnung des Prüfverfahrens erklärt. „Nach den EU-Beihilfevorschriften dürfen die nationalen Behörden keine Maßnahmen ergreifen, die dazu führen würden, dass bestimmte Unternehmen weniger Steuern zahlen als bei einer fairen und nicht diskriminierenden Anwendung der jeweiligen Steuervorschriften.“
Die allgemeinen Steuervorschriften in den drei betroffenen Mitgliedsstaaten stellt die Kommission allerdings nicht infrage. Stattdessen geht es um die darauf basierenden Steuerentscheide, mit denen die Behörden einzelnen Unternehmen die Berechnung der Körperschaftssteuer und die Anwendung bestimmter Steuervorschriften erläutern.
Die Steuerentscheide dienen laut Kommission insbesondere zur Bestätigung sogenannter Verrechnungspreisvereinbarungen. Unter Verrechnungspreisen versteht die EU Preise, die beispielsweise für Waren und Dienstleistungen zwischen verschiedenen Teilen derselben Unternehmensgruppe in Rechnung gestellt werden. Sie haben einen direkten Einfluss auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns und dessen Verteilung auf in anderen Ländern ansässige Tochtergesellschaften. Sollten diese Preise nicht die normalen Wettbewerbsverhältnisse widerspiegeln, liegt möglicherweise eine unerlaubte staatliche Beihilfe vor.
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