Wie angekündigt stellt nun auch Microsoft für seine Suche Bing ein Webformular zur Verfügung, mit dem europäische Nutzer die Löschung von personenbezogenen Suchergebnissen beantragen können. Damit setzt es das Mitte Mai ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum „Recht auf Vergessen“ um. Google bietet ein ähnliches Formular für Löschanträge schon seit Ende Mai an.
Das Urteil des EuGH macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
Wer Inhalte aus Bings Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in das Online-Formular unter anderem Namen, Land des Wohnsitzes, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Microsoft einen Identitätsnachweis in Form eines Dokuments, aus dem nachweislich der vollständige bürgerliche Name und das Land des Wohnsitzes in der EU hervorgehen. Dieses kann als Bilddatei hochgeladen werden.
„Diese Informationen helfen uns, in Übereinstimmung mit europäischem Recht zwischen Ihrem individuellen Interesse am Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an freier Meinungsäußerung und freier Verfügbarkeit von Informationen abzuwägen. Ein Antrag ist daher keine Garantie dafür, dass ein bestimmtes Suchergebnis gesperrt wird“, schreibt Microsoft auf der Formular-Seite.
Weiter heißt es dort: „Angesichts der vielen Fragen, die sich bei der Umsetzung des jüngst ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union stellen, können das Formular und die zugehörigen Prozesse Änderungen unterliegen, wenn neue Richtlinien verfügbar werden. Eingereichte Anträge werden im Laufe der Zeit gegebenenfalls neu geprüft.“
Was die Sache für die Suchmaschinenbetreiber erschwert, ist, dass es bislang keine offizielle Richtlinie gibt, wie sie konkret mit Anfragen umgehen und entscheiden sollen, welche Ergebnislinks veraltete Informationen enthalten oder irrelevant sind. Sie müssen vor allem prüfen, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.
Google hat nach eigenen Angaben seit Ende Mai bereist über 70.000 Löschanträge erhalten, die insgesamt 250.000 Websiten betreffen. Um zu entscheiden, welche beanstandeten Suchergebnisse tatsächlich gelöscht werden, hat der Internetkonzern inzwischen einen „Lösch-Beirat“ gegründet. Dem achtköpfigen Expertengremium gehört auch die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger an. Ob Microsoft ähnliches plant, ist bisher unklar. Der Konzern hat sich noch nicht dazu geäußert, wie genau er die Löschanträge auswerten will.
Google zeigt bei Personensuchen häufig den Hinweis unter seinen Suchresultaten an, dass einige Ergebnisse möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt wurden. Bei Personensuchen auf Bing erscheint solch ein Hinweis bisher nicht.
Das EuGH-Urteil soll die Privatsphäre von Nutzern schützen. Es geht auf die Forderung eines Spaniers zurück, der bei einer Google-Suche nach seinem Namen die Bekanntmachung über eine Zwangsversteigerung seines Hauses fand, die vor Jahren aufgrund unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge gerichtlich angeordnet wurde. Die amtliche Bekanntmachung aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Spanien war noch immer auf der Website einer Tageszeitung zu finden. Der Betroffene forderte aber von Google, Suchverweise zu dieser Information zu entfernen.
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