Die EU-Wettbewerbshüter haben Google, Microsoft und Yahoo für nächste Woche zu einem Treffen eingeladen, um mit ihnen über Richtlinien zum „Recht auf Vergessen“ zu diskutieren. Wie das Wall Street Journal berichtet, sind die Gespräche in Brüssel für nächsten Donnerstag angesetzt. Microsoft habe dem Treffen bereits zugestimmt, während sich Google und Yahoo noch nicht dazu geäußert hätten.
Bei den Gesprächen soll es vor allem um die Umsetzung des Mitte Mai ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs gehen, das Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich macht. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
Nach Informationen des Wall Street Journal könnten die EU-Wettbewerbshüter Google auch zu seiner Weigerung befragen, beanstandete Suchresultate von seiner Hauptseite Google.com zu löschen. Bisher entfernt es auf Antrag nur Links von seinen regionalen Suchseiten wie Google.de oder Google.fr.
Google hatte noch im Mai ein Webformular eingeführt, mit dem europäische Nutzer die Löschung peronenbezogener Suchergebnisse beantragen können. Nach eigenen Angaben hat es seitdem über 70.000 Löschanträge erhalten, die insgesamt 250.000 Websiten betreffen. Um zu entscheiden, welche beanstandeten Suchergebnisse tatsächlich gelöscht werden, gründete der Internetkonzern einen achtköpfigen „Lösch-Beirat“ aus unabhängigen Experten, dem auch die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger angehört.
Auch Microsoft bietet seit dieser Woche für seine Suchmaschine Bing ein Formular für Löschanträge an. Wie genau er die Löschanträge auswerten und das EuGH-Urteil umsetzen will, hat der Softwarekonzern aber noch nicht mitgeteilt.
Was die Sache für die Suchmaschinenbetreiber erschwert, ist, dass es bislang keine offizielle Richtlinie gibt, wie sie konkret mit Anfragen umgehen und entscheiden sollen, welche Ergebnislinks veraltete Informationen enthalten oder irrelevant sind. Sie müssen vor allem prüfen, ob ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht, zum Beispiel, ob es um finanzielle Betrugsfälle, Berufsvergehen oder Amtsmissbrauch, strafrechtliche Verurteilungen oder das öffentliche Verhalten von Regierungsbeamten geht.
Das EuGH-Urteil soll die Privatsphäre von Nutzern schützen. Es geht auf die Forderung eines Spaniers zurück, der bei einer Google-Suche nach seinem Namen die Bekanntmachung über eine Zwangsversteigerung seines Hauses fand, die vor Jahren aufgrund unbezahlter Sozialversicherungsbeiträge gerichtlich angeordnet wurde. Die amtliche Bekanntmachung aufgrund gesetzlicher Vorschriften in Spanien war noch immer auf der Website einer Tageszeitung zu finden. Der Betroffene forderte aber von Google, Suchverweise zu dieser Information zu entfernen.
[mit Material von Ben Fox Rubin, News.com]
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