Google hat seit dem 29. Mai insgesamt 144.954 Ersuchen um Löschung von URLs aus seinen Suchergebnissen nach dem EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessen“ erhalten. Sie betreffen insgesamt 497.695 Webadressen, wie aus Googles aktualisierten Statistikseite hervorgeht. Länderübergreifend kam der Internetkonzern in 41,8 Prozent der vollständig bearbeiteten Fälle den Anträgen nach und entfernte 170.706 URLs aus seinen Suchresultaten.
Die meisten Ersuchen erhielt Google mit 28.912 aus Frankreich, gefolgt von Deutschland mit 24.979 und Großbritannien mit 18.304. Hierzulande hat der Suchkonzern mittlerweile 39.820 URLs auf Anfrage gelöscht, was 53 Prozent der bisher bearbeiteten Fälle entspricht. Insgesamt beantragten deutsche Nutzer die Löschung von 88.883 URLs aus den Suchergebnissen.
Die am häufigsten betroffenen Websites sind Facebook mit 3332 entfernten URLs, profileengine.com mit 3289 und Youtube mit 2392. Zu den Top Ten gehören zudem Yasni.de (1559) und Yasni.fr (1298) sowie groups.google.com (1945).
Google nennt auch konkrete Beispiele für Löschanträge, die es von Einzelpersonen erhalten hat. So kam es in Deutschland etwa einem Ersuchen eines Vergewaltigungsopfers nach, einen Link zu einem Zeitungsartikel zu entfernen, in dem über die Tat berichtet wurde. In einem anderen Fall beantragte eine Einzelperson, rund 50 Links zu Artikeln zu entfernen, „in denen über ein peinliches privates Treffen berichtet wird, über das Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind“. In beiden Fällen entfernte Google die betreffenden Seiten aus den Suchergebnissen für die Namen der Antragssteller.
Nach eigenen Angaben wägt das Unternehmen bei der Prüfung jedes Ersuchens „die Datenschutzrechte der Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an Informationen ab“. Strittige Fälle versucht es mithilfe eines eigens gegründeten „Lösch-Beirats“ in Eigenregie zu klären. Zudem entwickelt die Artikel 29 Datenschutzgruppe der EU-Kommission derzeit ein Regelwerk, dass Suchmaschinen helfen soll, Beschwerden zu Löschanfragen nach dem EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessen“ zu bearbeiten. Dieses soll sicherstellen, dass alle Suchmaschinen in der Europäischen Union die Löschanträge von Nutzern gleichbehandeln.
Das Urteil des EuGH vom 13. Mai (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
Wer Inhalte aus Googles Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in das bereitgestellte Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis in Form einer Kopie eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises, die als Bilddatei hochgeladen werden kann.
Tipp: Wie gut kennen Sie Google? Testen Sie Ihr Wissen – mit dem Quiz auf silicon.de.
Der Cybersecurity Report von Hornetsecurity stuft 2,3 Prozent der Inhalte gar als bösartig ein. Die…
Die Hintermänner haben es auf Zugangsdaten zu Microsoft Azure abgesehen. Die Kampagne ist bis mindestens…
Cloud-Plattform für elektronische Beschaffungsprozesse mit automatisierter Abwicklung elektronischer Rechnungen.
Mindestens eine Schwachstelle erlaubt eine Remotecodeausführung. Dem Entdecker zahlt Google eine besonders hohe Belohnung von…
Nur rund die Hälfte schaltet während der Feiertage komplett vom Job ab. Die anderen sind…
Security-Experten von Check Point sind einer neuen Angriffsart auf die Spur gekommen, die E-Mail-Schutzmaßnahmen umgehen…