Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 21. Oktober entschieden, dass das Einbetten auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglicher geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing keinen Urheberrechtsverstoß darstellt (Az. C-348/13). Der Bundesgerichtshof hatte die Frage dem EuGH in Luxemburg im Mai 2013 zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. I ZR 46/12).
Unter Framing versteht man das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite, indem diese durch einen elektronischen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden. Bekanntestes Beispiel dafür sind Youtube-Videos.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von Wasserfiltersystemen gegen zwei selbständige Handelsvertreter geklagt, die für ein Konkurrenzunternehmen tätig sind. Ein von ihm erstellter Werbefilm war angeblich ohne seine Zustimmung auf Googles Videoplattform Youtube abrufbar und anschließend von den Beklagten in ihre Webseiten eingebunden worden. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne von Paragraf 19a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) öffentlich zugänglich gemacht. Sie forderte daher Schadenersatz.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht München (Az. 37 O 15777/10) der Klägerin Recht gegeben und den Beklagten eine Schadenersatzzahlung von jeweils 1000 Euro auferlegt. In der Berufungsverhandlung hob das Oberlandesgericht München die Entscheidung aber wieder auf (Az. 6 U 1092/11), woraufhin die Klägerin in Revision ging, um das erstinstanzliche Urteil wiederherstellen zu lassen. Das Berufungsgericht nahm aber wie später auch der Bundesgerichtshof an, „dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des ‚Framing‘ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Paragraf 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.“ Nach Ansicht des BGH könnte eine solche Verknüpfung allerdings einen Eingriff in ein „unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe“ darstellen und somit die Rechte des Urhebers verletzen.
Da das Urheberrecht in Europa weitgehend harmonisiert ist, konnte der BGH nicht ohne Berücksichtigung der Auffassung des EuGH entscheiden. Andernfalls hätte das Framing in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet werden können, was vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist. Daher reichte der BGH die Frage an den EuGH weiter, „ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt“.
Diese Frage hat der EuGH jetzt beantwortet. Ihm zufolge ist das Einbinden von Inhalten legal, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind beim Einbetten öffentlich zugänglicher Youtube-Videos erfüllt. Ein neues Publikum werde dadurch nicht erreicht, weil laut EuGH davon ausgegangen werden könne, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.“
Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke anmerkt, gilt die EuGH-Entscheidung nicht nur für Youtube-Videos, sondern für alle mittels Framing eingebundene urheberrechtlich geschützten Inhalte, die einmal im Netz öffentlich zugänglich gemacht worden sind – egal ob sie mit oder ohne Zustimmung des Urhebers im Netz veröffentlicht wurden. „Das bedeutet zum Beispiel, dass es legal ist, fremde Fotos auf der eigenen Internetseite einzubinden. Eine Lizenz ist hierfür nicht erforderlich“, so Solmecke. „Dies könnte zur Folge haben, dass in Zukunft auch die Fotos kommerzieller Anbieter ohne den Erwerb einer Lizenz im Wege des Framing genutzt werden dürfen.“ Aus Sicht der Rechteinhaber sei das Urteil daher ein mittlere Katastrophe.
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