Facebooks Share Button kann zu Urheberrechtsverletzung beitragen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine für Website-Betreiber wichtige Entscheidung zum Einsatz des Facebook Share Button gefällt (Aktenzeichen 2-03 S 2/14, PDF). Den Richtern zufolge berechtigt zwar das Anbieten dieses Knopfs allein nicht zur Übernahme kompletter fremder Texte oder Bilder auf die eigene Internet- beziehungsweise Facebook-Seite, Nutzer des Buttons würden dadurch aber Rechte an den geteilten Inhalten eingeräumt.

„In der Praxis bedeutet das, dass Blog-Betreiber, die den Share Button in ihrem Blog einbinden, sich sehr genaue Gedanken über die Bilder und Texte in Ihrem Blog machen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. „Denn im Zweifel geben die Blogbetreiber allen Facebook Nutzern eine Lizenz, Bilder oder Textschnipsel über Facebook weiter zu verbreiten. Dumm nur, wenn der Blogbetreiber selbst nicht das Recht dazu hatte, weil er etwa Stockfotografie einsetzt, die eine Verwendung in sozialen Netzwerken ausschließt.“

Die Frankfurter Richter formulierten das in ihrem Urteil wie folgt: „Durch die Bereitstellung des ‚Share-Buttons‘ hat die Klägerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat. Nachdem der Beklagte nicht lediglich die ‚Share-Funktion‘ bedient hat, also einen bloßen Link zu dem Beitrag gesetzt hat, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, hat er die Urheber- beziehungsweise Nutzungsrechte der Klägerin hieran verletzt.“

Während das Urteil für Betreiber von Websites, in denen der Share Button von Facebook eingebunden ist, Probleme hervorrufen kann, schafft es für Facebook-Nutzer ein Stück mehr Rechtssicherheit. „Für die Nutzer ist die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt von großem Vorteil. Selbst wenn sie abgemahnt werden sollten, weil zum Beispiel ohne Zustimmung des Fotografen Vorschaubilder über Facebook verbreitet werden, können sie den ursprünglichen Blog-Betreiber mit dem Argument in Regress nehmen, er habe genau für diese Teilen-Funktion eine Lizenz erteilt“, erläutert Rechtsanwalt Solmecke.

Dasselbe gelte übrigens auch für andere Soziale Netze wie Twitter, Google+ oder Pinterest. Denn auch bei denen dürfte die Platzierung des jeweiligen Teilen-Buttons als Lizenz zur Nutzung der geteilten Bilder und Texte zu sehen sein.

Blog-Betreibern empfiehlt Solmecke, ihre Lizenzverträge zu prüfen. Sie dürfen dem Anwalt zufolge den Share Button nur dann anbieten, wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit entsprechenden Lizenzen erworben wurden. Das dürfte vor allem bei Bildmaterial von diversen Bilderdiensten relevant sein – und da wiederum insbesondere bei denen, die Gratis-Bilder anbieten.

Denn hier kam es in der Vergangenheit bereits öfter vor, dass Fotografen ihre Bilder zwar in den Datenbanken bereitstellten, aber nur eine sehr eng umgrenzte Verwendung vorgaben. Wurden diese Grenzen dann aus Unachtsamkeit oder Unkenntnis der Sachlage überschritten, folgten umgehend Abmahnungen mit erheblichen Lizenzforderungen. Bei einigen Fotografen lag aufgrund der Wahl relativ trivialer Motive und einer hohen Zahl von Abmahnungen auch die Vermutung nahe, dass dieses Vorgehen Methode hat.

Eine weitere wichtige Entscheidung zum Einbetten von Inhalten auf Webseiten hatte erst im Oktober der Europäische Gerichtshof gefällt. Laut einem Grundsatzurteil vom 21. Oktober stellt das Einbetten öffentlich zugänglicher, urheberrechtlich geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing kein Verstoß gegen das Urheberrechts dar (Aktenzeichen C-348/13). Der EuGH beantwortete damit eine ihm vom Bundesgerichtshof im Mai 2013 zur Vorabentscheidung vorgelegte Anfrage. Als Framing wird das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite bezeichnet, indem diese durch einen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (dem Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden. Bekanntestes Beispiel dafür sind Youtube-Videos.

Dem EuGh zufolge ist das Einbinden von Inhalten legal, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind beim Einbetten öffentlich zugänglicher Youtube-Videos erfüllt. Ein neues Publikum werde dadurch nicht erreicht, weil laut EuGH davon ausgegangen werden könne, „dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe“.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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ZDNet.de Redaktion

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