Microsoft und Yahoo haben offenbar damit begonnen, gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Recht auf Vergessenwerden bestimmte Links aus ihren Ergebnislisten zu entfernen. Das haben Vertreter beider Firmen gegenüber dem Wall Street Journal bestätigt. Bisher war Google der einzige der großen Suchmaschinenbetreiber, der das Urteil umgesetzt hat.
Google war allerdings auch das Unternehmen, gegen das sich die fragliche Klage eines spanischen Nutzers gerichtet hatte. Im Mai entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg, dass Betreiber von Suchmaschinen unter Umständen auf Antrag einer Person verpflichtet sind, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheinen.
Seit Juni bearbeitet Google Löschanträge von Nutzern. Laut WSJ hat es bis Anfang letzter Woche mehr als 208.000 Links aus seinen Resultaten entfernt – von 602.000 überprüften Links. Fast 295.500 Anfragen seien abgelehnt worden. Über die Löschung von 99.500 Links sei noch nicht entschieden worden.
„Wir werden jede Anfrage gründlich prüfen, mit dem Ziel, zwischen dem Recht auf Privatsphäre des Einzelnen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information abzuwägen“, sagte eine Yahoo-Sprecherin. Ein Microsoft-Sprecher ergänzte, sein Unternehmen suche ebenfalls nach der Balance zwischen der individuellen Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse an der freien Meinungsäußerung.
Reputation VIP, ein französisches Portal, bei dem Nutzer Löschanträge stellen können, hat laut WSJ seit Juli 699 Löschanträge für Microsofts Suchmaschine Bing erhalten. Davon seien nach Angaben des Softwarekonzerns bisher 79 abgelehnt worden. Wie es sich in den anderen Fällen entschieden hat, ist unklar.
77 der 79 abgelehnten Anfragen betrafen Links zu Sozialen Medien. Microsoft habe die Antragsteller aufgefordert, die Lösch-Tools der jeweiligen Anbieter zu nutzen. Sie seien effektiver, um soziale Inhalte aus den Suchergebnissen verschwinden zu lassen, heißt es weiter in dem Bericht.
Microsoft hatte im Juli ein Formular für Löschanträge angekündigt, mit dem Hinweis, es arbeite noch an den Details zur Umsetzung der Entscheidung des EuGHs. Seit Ende vergangener Woche liegt dazu nun eine Richtlinie der Artikel 29 Datenschutzgruppe (PDF) vor. Sie ist rechtlich allerdings nicht verbindlich. Nach Ansicht der Datenschützer gilt das Urteil aus Luxemburg auch für .com-Domains, für die Google es bisher nicht umsetzt. Seiner Ansicht nach werden Nutzer nach Eingabe von „Google.com“ in ihren Browser automatisch auf eine lokale Version seiner Suchmaschine umgeleitet. Die wiederum halte sich an die Vorgaben des Urteils.
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