Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die letzte strittige Frage beim Handel mit Gebrauchtsoftware geklärt, nämlich ob im Rahmen von Volumenverträgen erworbene Lizenzen einzeln weiterverkauft werden dürfen. Die Richter bejahten diese Frage und wiesen den Revisionsantrag von Adobe gegen die gleichlautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom Dezember 2012 (Az. 11 U 68/11) zurück. Damit geht der Lizenzhändler Usedsoft als Sieger aus dem Verfahren hervor.
„Die BGH-Entscheidung ist ein Triumph für den freien Handel“, kommentiert Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider das Urteil in einer Pressemitteilung. „Nun kann kein Software-Hersteller mehr behaupten, seine Lizenzen dürften nicht gebraucht gehandelt werden. Der Software-Gebrauchtmarkt kann endlich voll durchstarten.“
Nach dem im Juli 2012 ergangenen und ein Jahr später durch den BGH bestätigten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zugunsten der Gebrauchtsoftware-Händler hatten Softwareanbieter – allen voran Microsoft und Adobe – argumentiert, dass zumindest die Aufspaltung von Volumenlizenzverträgen unzulässig sei. Sie führten an, dass Lizenzen, die im Rahmen von Volumenlizenzverträgen an große Firmen oder oft deutlich vergünstigt an Bildungseinrichtungen abgegeben werden, sozusagen zweckgebunden und als Einheit zu behandeln seien. Sie dürften daher nicht einzeln oder in kleineren Paketen weiterverkauft werden.
Die Gründe für den Kampf gegen die Aufsplittung von Volumenlizenzen sind klar: Da eine einzelne Lizenz im Rahmen der Volumenlizenzverträge deutlich günstiger ist, fürchteten die Hersteller, die Kunden könnten das als Geschäftsmodell entdecken und die günstig erworbenen Nutzungsrechte möglicherweise sogar noch teurer weiterverkaufen. Insbesondere bei den Lizenzen für Bildungseinrichtungen, die sehr viel günstiger abgegeben werden, da die Anbieter hoffen, damit künftige Kunden heranzuziehen, war diese Befürchtung groß.
Im Rahmen ihrer Argumentation verwendeten die Hersteller, seitdem Oracle im Streit mit Usedsoft um die grundsätzliche Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware unterlegen war, eine Formulierung im Beschluss des EuGH, die sie als Aufspaltungsverbot bezeichneten. Im Kampf gegen diese Praxis hatte Usedsoft aber bereits im August 2012 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Microsoft erwirkt. Damit untersagte das Gericht dem Konzern, weiterhin zu verbreiten, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt sei. Das sogenannte Aufspaltungsverbot bezieht sich nach Ansicht des EuGH und des ihm in dem Punkt folgenden BGH nämlich nur auf die „abweichende Sachverhaltskonstellation“ bei Client-Server-Lizenzen.
Seiner Linie treu geblieben ist das Landgericht Hamburg übrigens auch bei einem Urteil im Streit zwischen Susensoftware und SAP im Oktober 2013: Damals hatte das Gericht festgestellt, dass zwei Klauseln in SAPs AGB, die die Weitergabe von Lizenzen ohne Zustimmung des Konzerns stark einschränkten, ungültig sind.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt, deren Urteil jetzt vom BGH bestätigt wurde, widersprachen auch dem gegen die Aufsplittung von Volumenlizenzen häufig ins Feld geführten Argument der Hersteller, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine Lizenz, weil auch nur eine Seriennummer vergeben worden sei. Auf die Zahl der – wie die Juristen sagen „gegenständlichen Lizenzen“ – wirkt sich das aber nicht aus. Die Begründung: Die Anwälte von Adobe hätten „die Seriennummer als notwendigen ‚Schlüssel zur Installation‘ umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden“.
Mit dem aktuellen BGH-Urteil wird auch die Auffassung der Frankfurter Richter bestätigt, dass die Bildungseinrichtungen angebotenen EDU-Lizenzverträge nichts weiter als gewöhnliche Rabattprogramme sind. „Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin zu überprüfen.“
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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