Google hat als Teil seines Transparenzberichts zu Löschanfragen auch solche von Privatnutzern in Europa veröffentlicht. Seit Mai sind demnach 190.000 Löschanfragen für 685.000 Links eingegangen. In Deutschland waren es 31.700 Anträge für nahezu 120.000 Links, von denen mehr als 50.000 stattgegeben wurde.
Der Bericht trägt die Überschrift „Ersuchen zur Löschung von Suchergebnissen gemäß europäischem Datenschutzrecht„. Während Googles Transparenzbericht zu Löschanträgen von Regierungen gerade erst für die zweite Jahreshälfte 2013 vorliegt, gibt der Konzern bei den Ersuchen der Einzelpersonen „Stand 23. Dezember 2014“ an.
Im Mai hatte der Europäische Gerichtshof der Klage eines spanischen Nutzers stattgegeben und das „Recht auf Vergessenwerden“ gestärkt. Google und andere Suchmaschinen in Europa müssen seitdem unter bestimmten Umständen personenbezogene Ergebnisse löschen. Nutzer können beispielsweise die Entfernung von Links zu irrelevanten und falschen Informationen über sie verlangen.
Googles Bericht enthält über die reinen Zahlen hinaus erneut Beispiele aus unterschiedlichen Ländern, natürlich ohne Namen zu nennen. In Deutschland wurde demnach ein Link auf einen Zeitungsartikel über eine Vergewaltigung gelöscht, der den Namen des Opfers enthielt. In Italien erkannte Google einen Antrag einer Einzelperson an, einen Link zu einer Seite zu entfernen, auf der ein von ihr selbst veröffentlichtes Foto erneut gepostet wurde.
Ebenfalls in Italien lehnte Google einen Antrag ab, einen Link zu einer Kopie eines von einer Landesbehörde veröffentlichten amtlichen Dokuments zu entfernen, in dem es um betrügerische Handlungen des Antragstellers geht. Und in Großbritannien findet, wer nach dem Namen eines bestimmten Medienschaffenden sucht, weiterhin vier Artikel, die sich spöttisch mit dessen Veröffentlichungen befassen.
Die meisten von Google gelöschten Links führten zu facebook.com, nämlich 4814, knapp vor profileengine.com mit 4542 Links. Über 3000 Links wurden je auch für groups.google.com, badoo.com und youtube.com gelöscht – nicht aber die dortigen Originalbeiträge.
Nach eigenen Angaben wägt das Unternehmen bei der Prüfung jedes Ersuchens „die Datenschutzrechte der Einzelperson gegen das öffentliche Interesse an Informationen ab“. Strittige Fälle versucht es mithilfe eines eigens gegründeten „Lösch-Beirats“ in Eigenregie zu klären. Zudem entwickelt die Artikel 29 Datenschutzgruppe der EU-Kommission ein Regelwerk, das Suchmaschinen helfen soll, Beschwerden zu Löschanfragen nach dem EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessen“ zu bearbeiten. Dieses soll sicherstellen, dass alle Suchmaschinen in der Europäischen Union die Löschanträge von Nutzern gleichbehandeln.
Das Urteil des EuGH vom 13. Mai (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
Wer Inhalte aus Googles Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in das bereitgestellte Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis in Form einer Kopie eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises, die als Bilddatei hochgeladen werden kann.
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