Das Landgericht Berlin hat auf eine Klage des Vebraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) hin 16 Klauseln von Apples Herstellergarantie für unzulässig erklärt. Die Verbraucherschützer hatten bemängelt, dass der Konzern die Haftung für Produktmängel gravierend einschränke, was die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei.
Apple hatte die beanstandeten Passagen schon nach der Klageerhebung geändert. Dabei handelt es sich um elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und weitere fünf der kostenpflichtigen Garantieerweiterung „AppleCare Protection Plan“. Allerdings weigerte sich der iPhone-Hersteller, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Das Gericht kritisierte unter anderem, dass Apple in seiner Hardwaregarantie nur für Material- und Herstellungsfehler haftet, wenn ein Gerät „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können. Dies „entwerte das Garantieversprechen ins Belanglose“, so das Gericht, zumal unklar bleibe, was Apple unter „normalem“ Gebrauch verstehe.
Auch für Dellen und Kratzer an seinen Geräten wollte der Hersteller nicht einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken“. Falls eine Reparatur im Ausland nötig wurde, sollten Kunden die Versand- und Transportkosten übernehmen.
Diese und weitere Klauseln benachteiligen die Käufer nach Auffassung des Gerichts unangemessen. So sollte die sogenannte Hardwaregarantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert, einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.
Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garantieleistungen im Leistungswettbewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garantieleistungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Einstandspflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers.
Auch im kostenpflichtigen AppleCare Protection Plan schränkte der Konzern nach Ansicht des Gerichts sein Garantieversprechen unzulässig ein. Er wollte beispielsweise nicht für Material- und Herstellungsfehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar. Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt.
„Apple muss nun prüfen, ob seine überarbeiteten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten“, sagte Helke Heidemann-Peuser, Teamleiterin Rechtsdurchsetzung beim VZBV. Das jetzt veröffentlichte Urteil des Berliner Landgerichts vom 28. November 2014 (Az. 15 O 601/12) ist noch nicht rechtskräftig.
Schon im März 2012 hatten der VZBV und zehn weitere europäische Verbraucherschutzorganisationen Apple wegen des Verkaufs einer gebührenpflichtigen Garantieerweiterung ohne deutlichen Hinweis auf die bestehende gesetzliche Gewährleistung abgemahnt. Zudem stufte das Landgericht Berlin im Mai 2013 acht Datenschutz-Klauseln des iPhone-Herstellers als rechtswidrig ein. Auch diesem Urteil ging eine Klage des VZBV voraus.
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