Seit Anfang des Jahres werden vermehrt Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Nutzer von „Popcorn Time“ und vergleichbarer Anwendungen verschickt, die darüber online Serien und Filme ansehen. Denn entgegen der Annahme vieler Nutzer handelt es sich dabei nicht um reine Streaming-Angebote, sondern um Filesharing-Lösungen.
Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde, Beuger, Solmecke erläutert, ist beim reinen Streaming von Filmen umstritten, ob auch der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begeht. Diese Diskussion spiele bei Popcorn Time jedoch keine Rolle, da der Anwender hier – anders als bei gewöhnlichen Streaming-Portalen – eine urheberrechtswidrige Datei über Bittorrent auf seinen Rechner ziehe. Zugleich stelle er somit seinen Computer für die Verbreitung dieser illegalen Raubkopie-Datei zur Verfügung. Daher sei in diesem Fall von urheberrechtswidrigem Filesharing über ein Tauschbörse auszugehen. Da die Feststellung der IP-Adresse des Nutzers über Bittorrent kein Problem darstelle, erfolge auch beim vermeintlich reinen Streaming eine Abmahnung.
„Jeder, der Popcorn Time nutzt, muss mit einer teuren Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung rechnen“, fasst Solmecke zusammen. „Nutzer sollten sich nicht von der positiven Kritik in den Medien beeinflussen lassen, die häufig die leichte Bedienbarkeit und das gute Angebot an aktuellen Filmen und Serien loben.“
Die Abmahnungen werden unter anderem von der Münchner Kanzlei Waldorf Frommer verschickt, die im Namen von Rechteinhabern wie Twentieth Century Fox, Warner Brothers, Tele München und Universum Film handelt. „Aktuell schätzen wir, dass jede zweite Abmahnung aus München auf die Nutzung von Popcorn Time zurückzuführen ist“, sagt der Berliner Anwalt Johannes von Rüden vom Team Abmahnhelfer.de. Die durchschnittliche Forderungssumme belaufe sich auf 815 Euro. Außerdem verlangten die Münchner Anwälte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Rechtsanwalt Solmecke rät grundsätzlich zur Vorsicht: „Nicht alles was Streaming heißt, ist auch Streaming. Wer sich auf diesem Portal Filme über einen vermeintlichen Stream anschaut, lädt diesen Film auch automatisch, ohne gesonderte Vorwarnung per Bittorrent hoch. Im Ergebnis wurde die Datei genauso geteilt wie beim klassischen Filesharing.“
Die Unwissenheit der Nutzer schützt sie dabei nicht vor Strafe – in diesem Fall in Form von Erstattung der Abmahnkosten sowie Schadenersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung. „Das liegt daran, dass das deutsche Urheberrechtsgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung für Urheberrechtsverletzungen vorsieht“, erlärt Solmecke. Für Abmahnanwälte sei das häufig ein lohnenswertes Geschäft.
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