Microsoft hat im Streit um Namensrechte mit der britischen Sky Broadcasting Group (BSkyB) eine erneute Schlappe vor Gericht hinnehmen müssen. Das Gericht der Europäischen Union entschied am Dienstag (PDF), dass sich Microsoft die Bild- und Wortmarke „Skype“ in Europa nicht markenrechtlich schützen lassen kann, weil Verwechslungsgefahr mit der Gemeinschaftswortmarke „Sky“ besteht. Nach einem ähnlichen Urteil hinsichtlich der Marke SkyDrive hatte Microsoft seinen Cloud-Speicherdienst Anfang 2014 letztlich in OneDrive umbenannt.
Im jetzigen Fall will sich Microsoft mit dem Urteil aber offenbar nicht zufriedengeben und Einspruch einlegen. „Wir sind sicher, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken und Diensten besteht und werden in Berufung gehen“, teilte der Konzern aus Redmond mit. „Die Entscheidung zwingt uns nicht, Produktnamen in irgendeiner Weise zu ändern.“
Gegenüber der BBC erklärte Sky zu dem Urteil: „Unsere Absicht war es, die Marke Sky zu schützen. Unsere Nachforschungen haben ergeben, dass Ähnlichkeiten bei Name und Logo Kunden verwirren können.“
Skype, das Microsoft 2011 für 8,5 Milliarden Dollar übernommen hatte, wurde im Juli 2003 gegründet und hat seinen Hauptsitz in Luxemburg. In den USA ist Skype markenrechtlich geschützt. In Europa streitet es aber schon seit über einem Jahrzehnt um die Namens- und Markenrechte.
2004 und 2005 meldete Skype beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Wort- und Bildzeichen „Skype“ als Gemeinschaftsmarke für Waren im Bereich der Ausstattung von Audio- und Videogeräten, der Telefonie und der Fotografie sowie für IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software, der Einrichtung von Websites oder Website-Hosting an. Dagegen legte BSkyB, das heute unter Sky und Sky IP International firmiert, 2005 und 2006 Widerspruch ein und machte geltend, dass Verwechslungsgefahr mit seiner im Jahr 2003 für die gleichen Waren und Dienstleistungen angemeldeten Gemeinschaftswortmarke Sky bestehe.
Mit Entscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 hatte das HABM dem Widerspruch stattgegeben und entschieden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen unter anderem aufgrund ihrer bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit mittleren Grades Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Verringerung dieser Gefahr nicht vorlägen. Skype beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung dieser Entscheidungen. Diesen Antrag wies das Gericht jedoch gestern ab.
Zur Begründung hieß es unter anderem: „In Bezug auf die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen bestätigt das Gericht, dass der Vokal ‚y‘ im Wort ‚Skype‘ nicht kürzer ausgesprochen wird als im Wort ‚Sky‘. Darüber hinaus bleibt das Wort ‚Sky‘, das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört, im Wort ’skype‘ trotz dessen Zusammenschreibung klar erkennbar. Schließlich sind die relevanten Verkehrskreise ohne Weiteres in der Lage, den Bestandteil ’sky‘ im Wort ’skype‘ zu erkennen, auch wenn der verbleibende Bestandteil ‚pe‘ keine eigenständige Bedeutung hat.“
Der Umstand, dass der Wortbestandteil „Skype“ im angemeldeten Bildzeichen von einer Umrandung in Wolken- oder Sprechblasenform umgeben sei, stelle den mittleren Grad bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit nicht in Frage, so das Gericht weiter. In bildlicher Hinsicht beschränke sich der Bildbestandteil auf die Hervorhebung des Wortbestandteils und werde daher nur als bloße Umrandung wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht sei der Bildbestandteil in Form einer Umrandung nicht geeignet, einen klanglichen Eindruck zu erzeugen; dieser bleibe ausschließlich dem Wortbestandteil vorbehalten. Begrifflich lasse der Bildbestandteil allenfalls an eine Wolke denken, was geeignet wäre, die Wahrscheinlichkeit, dass im Wortbestandteil „Skype“ das Element „Sky“ erkannt wird, noch zu erhöhen, da sich Wolken „im Himmel“ befänden und daher leicht mit dem Wort „Sky“ in Verbindung gebracht werden könnten.
In Bezug auf das Argument, die Unterscheidungskraft der Zeichen „Skype“ sei aufgrund ihrer Bekanntheit in der Öffentlichkeit erhöht, stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem Wort „Skype“ – selbst wenn es für die Erfassung der von dem Unternehmen angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen eine eigenständige Bedeutung erlangt haben sollte – um einen allgemeinen und folglich beschreibenden Begriff für diese Art von Dienstleistungen handelt.
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