Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Streit zwischen der GEMA und Youtube zwei Urteile der Vorinstanz bestätigt, gegen die beide Beteiligten Berufung eingelegt hatten. Unterm Strich müsste demnach Youtube zunächst beim Upload in zumutbarem Rahmen prüfen, ob Urheberrechte verletzt werden, und bei Hinweisen auf derartige Verletzungen die entsprechenden Videos entfernen. Damit sind wahrscheinlich weder die Google-Tochter noch die Verwertungsgesellschaft ganz zufrieden. Es ist daher zu erwarten, dass sie von der Möglichkeit, in Revision zu gehen, Gebrauch machen werden.
In den Verfahren mit den Aktenzeichen 5 U 87/12 und 5 U 175/10 ging es um mehrere geschützte Musiktitel als Bestandteile von Videos, die Nutzer bei Youtube hochgeladen hatten, obwohl sie keinerlei Rechte an den Liedern hatten. Mit dem ersten Verfahren (Aktenzeichen 5 U 87/12) wollte die GEMA als Vertreterin der Rechteinhaber Youtube verbieten, diese zwölf Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Youtube lehnte es ab, eine Unterlassungsverpflichtung abzugeben. Das Videoportal vertritt die Auffassung, dass es für etwaige Urheberrechtsverletzungen der Nutzer nicht haftet. Die zumutbaren Maßnahmen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen, habe man alle ergriffen.
Das Landgericht Hamburg hatte jedoch entschieden, dass Youtube in Bezug auf sieben der zwölf Musiktitel gegen die Pflicht verstoßen habe, die beanstandeten Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem es über die Urheberrechtsverletzungen informiert worden war. Bei den übrigen fünf Titeln sah das Landgericht keine Pflichtverletzung auf Seiten von Youtube und wies die Klage daher ab. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl GEMA als auch Youtube Berufung eingelegt, die nun in beiden Fällen zurückgewiesen wurde.
In dem mit dem Aktenzeichen 5 U 175/10 geführten Verfahren geht es ebenfalls darum, wann und wie der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Videos haftet, die von Nutzern hochgeladen werden. Auch hier nahm das Oberlandesgericht Youtube für einzelne Musiktitel in die Haftung. Zwar muss der Betreiber die von Nutzern übermittelten und gespeicherten Informationen nicht überwachen oder daraufhin überprüfen, ob Rechtsverletzungen vorliegen, er muss aber bei Hinweisen auf klare Rechtsverletzung das konkrete Angebot nicht nur unverzüglich sperren, sondern auch dafür sorgen, dass derartige Schutzrechtsverletzungen künftig möglichst verhindert werden.
Damit bleibt sich das Gericht in der Gesetzesauslegung weitgehend treu. In früheren Urteilen, etwa in Verfahren gegen Rapidshare, war jeweils ähnlich argumentiert und geurteilt worden. Knackpunkt ist jetzt, was unter „zumutbaren Maßnahmen“ verstanden wird. Im Fall von Rapidshare wurden sie so weit ausgelegt, dass der Dienst Ende März letztlich aufgeben musste. Das lag aber auch daran, dass ihm zumindest immer wieder unterstellt wurde, dass die Illegalität der Angebote quasi Teil des Geschäftsmodells sei.
Darüber können die Juristen wahrscheinlich im weiteren Verlauf der Verfahren noch ausführlich diskutieren. Zwar hat sich noch keine der beiden Parteien dazu geäußert, es ist aber wahrscheinlich, dass sie die mögliche Berufung anstreben: Das Oberlandesgericht hat ja lediglich die Urteile der Vorinstanz bestätigt, mit denen beide nicht zufrieden waren.
Bereits Anfang der Woche war in München ein anderer Akt des Dauerdramas GEMA gegen Youtube vorerst zu Ende gegangen: Das Landgericht München hat entschieden, dass Youtube die von der GEMA beanspruchten Vergütungen in Höhe 1,6 Millionen Euro – errechnet auf einem Preis von 0,375 Cent pro Video mit Musik aus dem GEMA-Repertoire – nicht bezahlen muss. Das Münchner Gericht sieht Youtube als sogenannten Hostprovider, der lediglich eine Online-Plattform zur Verfügung stellt, aber nicht unmittelbar für die von Nutzern eingestellten Inhalte verantwortlich ist. Ob die GEMA die Möglichkeit zur Revision in Anspruch nimmt, ist auch hier noch offen.
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