Google hat seit Mai 2014, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Recht auf Vergessenwerden, Anfragen zur Löschung von mehr als einer Millionen URLs aus seinem Suchindex erhalten. Seinem am Wochenende aktualisierten Transparenzbericht zufolge wurden 58,7 Prozent der URLs entfernt – 41,3 Prozent werden weiterhin in den Suchergebnissen angezeigt.
Google nennt auch Beispiele für Anfragen. Ein deutscher Lehrer habe um die Löschung von Links zu Seiten gebeten, die über ein Urteil gegen ihn wegen eines „geringfügigen Vergehens“ vor mehr als zehn Jahren berichten. „Wir haben die Seiten aus den Suchergebnissen für den Namen des Lehrers gelöscht“ schreibt Google. Hierzulande bat demnach auch ein Vergewaltigungsopfer, Links zu einem Zeitungsartikel zu entfernen, in dem über die Tat berichtet wird. Auch hier sei die Seite aus den Suchergebnissen für den Namen des Opfers gelöscht worden.
Die Statistik gibt aber auch Auskunft über die am häufigsten betroffenen Websites. Insgesamt 8 Prozent aller zur Löschung beantragten URLs stammen von zehn Websites, darunter Facebook.com (8016 URLs), Profileengine.com (6698 URLs), Youtube.com (4540 URLs), Groups.Google.com (4185 URLs), Plus.Google.com (3310 URLs), Twitter.com (3025 URLs) und Yasni.de (2868 URLs).
Die Zahlen zeigen zudem, dass Google inzwischen der im Februar ausgesprochenen Empfehlung seines Expertenbeirats nachkommt und Löschanfragen von Nutzern häufiger entspricht als zuvor. Im Oktober 2014 lag der Anteil der entfernten URLs noch bei rund einem Drittel – inzwischen liegt der Anteil über den gesamten Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2015 gerechnet bei 58,7 Prozent.
Die Umsetzung des EuGH-Urteils ist allerdings weiterhin umstritten. Während beispielsweise die französische Datenschutzbehörde CNIL die Löschung von URLs weltweit fordert, beschränkt sich Google auf die europäischen Domains seiner Suchmaschine. Der Internetkonzern unterstellt, dass Nutzer überwiegend via nationale Domänen auf Suchmaschinen zugreifen. Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe sieht dies nicht als ausreichendes Mittel an, „um Betroffenen die durch das Urteil gewährten Rechte zu garantieren“. Über Google.com sind die in Europa unsichtbaren Inhalte aber weiter auffindbar.
Das Urteil des EuGH vom 13. Mai (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
Wer Inhalte aus Googles Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in das bereitgestellte Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eingeben. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis in Form einer Kopie eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises, die als Bilddatei hochgeladen werden kann.
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