Google hat erneut die Forderung der französischen Datenschutzbehörde CNIL zurückgewiesen, das inzwischen mehr als ein Jahr alte Urteil des EuGH zum Recht auf Vergessen weltweit anzuwenden. Seit Mai 2014 habe Google mehr als 250.000 Anfragen zur Löschung von Links zu mehr als einer Million Websites erhalten. Die Forderung nach einer Ausweitung auf Googles nicht europäische Domains bezeichnet Peter Fleischer, Global Privacy Counsel, nun in einem Blogeintrag als „verstörende Entwicklung, die eine abschreckende Wirkung für das Web riskiert“.
Sollte der Vorschlag der CNIL, der Google zur Löschung von Links aus seinen Ergebnislisten weltweit verpflichten würde, zu einem neuen Standard für die Regulierung des Internets werden, sagt Fleischer eine „Abwärtsspirale“ voraus. „Am Ende wäre das Internet nur noch so frei wie der am wenigsten freie Ort der Welt“, lautet das Fazit des Google-Managers.
„Wir glauben nicht, dass ein Land das Recht haben sollte, zu kontrollieren, welche Inhalte jemand in einem anderen Land sehen darf“, ergänzte Fleischer. Die Forderung nach einer Ausweitung des EuGH-Urteils sei zudem unverhältnismäßig und unnötig, da 97 Prozent der französischen Google-Nutzer eine europäische Version von Googles Suchmaschine wie google.fr verwendeten, statt google.com.
Die globale Zuständigkeit, die die CNIL in diesem Fall geltend mache, lehne Google deswegen „respektvoll“ und „aus Prinzip“ ab, so Fleischer weiter. Google fordere die CNIL deswegen auf, ihre im Juni veröffentlichte formelle Anweisung zur Löschung von Links aus den weltweiten Suchergebnissen zurückzunehmen.
Für welche Domains das Recht auf Vergessen tatsächlich gilt, geht aus dem Urteil des EuGH nicht hervor. Klar ist auch, dass die Rechtsprechung des EuGH nur für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt. Möglicherweise könnte Google aber verpflichtet werden, beanstandete Suchergebnisse zumindest dann auch auf google.com zu sperren, wenn von einem EU-Land aus darauf zugegriffen wird. Diese „globale Löschung“ ließe sich allerdings mit VPN-Diensten oder anderen Methoden umgehen.
Im Juni hatte die CNIL angekündigt, im Falle von Googles Weigerung ein Verfahren gegen den Internetkonzern einzuleiten und mögliche Sanktionen zu prüfen. Ob anschließend ein französisches Gericht oder gar der EuGH klären muss, wie das Urteil zum Recht auf Vergessen ausgelegt werden muss, bleibt abzuwarten.
Das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
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