Ein Totalausfall bei Unitymedia hat am frühen Donnerstagmorgen dazu geführt, dass Kunden des Kabelnetzbetreibers im gesamten Verbreitungsgebiet nicht auf das Internet zugreifen konnten. Betroffen waren alle Nutzer in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg.
Seit 8.30 Uhr sei die Störung vollständig behoben, so das Unternehmen weiter. Internet, Telefonie und Video-on-Demand sollen wieder ordnungsgemäß funktionieren.
Anwender kritisierten im Zusammenhang mit dem Ausfall die Informationspolitik von Unitymedia. Der Kabelnetzbetreiber habe sich mit seiner Stellungnahme auf Facebook zu viel Zeit gelassen, da sie erst Stunden nach Beginn der Störung abgegeben wurde.
Kunden, die ihre Internetdienste nach wie vor nicht wie gewohnt nutzen können, empfiehlt Unitymedia, das Kabelmodem beziehungsweise den Router einmal vom Stromnetz zu trennen und nach kurzer Pause wieder einzuschalten. Bei andauernden Problemen sollen sie sich an den Kundendienst wenden. Ohne Internet und Telefon dürfte dieser aber nur schwer zu erreichen sein.
Wie bei anderen Netzbetreibern auch kommt es bei Unitymedia immer wieder zu kleineren und größeren Ausfällen. Meist sind davon aber nur einzelne Städte und Gemeinden betroffen und nicht wie im aktuellen Fall das gesamte Verbreitungsgebiet. Schon Ende Juni kämpfte Unitymedia mit technischen Problemen bei zwei Domain-Name-Servern, woduch hunderttausende Haushalte in Nordrhein-Westfalen zeitweise nur eingeschränkten Internetzugang hatten. Damals ereignete sich die Störung am Abend und dauerte ebenfalls drei Stunden an.
Anspruch auf Entschädigung haben Kunden bei einem kurzzeitigen Internetausfall in aller Regel nicht, wie der Anwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt. Denn nach aktueller Rechtsprechung müssten Internetprovider keine dauerhafte Verfügbarkeit garantieren. Grund dafür sei, dass die Leistungskapazitäten des Providers begrenzt sind und die Übertragungsgeschwindigkeit von Daten je nach Netzauslastung schwankt.
Anbieter sichern sich üblicherweise mit einer Klausel in ihren AGB ab, in der eine Verfügbarkeit von etwas unter 100 Prozent im Monatsmittel zugesagt wird. Unitymedia gibt beispielsweise eine mittlere Verfügbarkeit von 97,5 Prozent im Jahresmittel an. Das bedeutet, selbst bei einem Ausfall des Anschlusses für eine Dauer von zehn Tagen im Jahr würde Unitymedia seine vertraglichen Pflichten noch erfüllen. Anspruch auf Schadenersatz bestünde erst dann, wenn dieser Zeitraum überschritten würde.
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