Die britische Datenschutzbehörde Information Commissioner’s Office (ICO) hat Google aufgefordert (PDF), neun Berichte zum europäischen Recht auf Vergessenwerden aus dem Suchindex zu entfernen – und zwar unter Berufung auf eben dieses Recht. In den Nachrichten wurde nämlich der Name eines Mannes genannt, der in einem bestimmten Zusammenhang nicht mehr bei Google auftauchen wollte.
Google hatte dem ursprünglichen Antrag des Mannes stattgegeben und alles aus seinem Suchindex entfernt, was sich auf eine vor zehn Jahren von ihm verübte kleinere Straftat bezog. Berichte über diesen Löschvorgang aber, die den Namen ebenfalls enthielten, wollte es nicht löschen, da sie relevant und von bedeutendem öffentlichen Interesse seien.
Ein öffentliches Interesse an dem Fall werde keineswegs abgestritten, erklärte das ICO auch. Google gab zunächst keinen Kommentar ab.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Mai 2014 (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass eine Person unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber direkt auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
Das ICO hatte dieses Jahr schon beanstandet, dass Google bisher fast 50 Löschanträge falsch behandelt habe. Stand Juli waren bei ihm europaweit Löschanträge für rund eine Million Links eingegangen. In nicht ganz 60 Prozent der Fälle willigte es in eine EU-weite Sperre ein. Gelöscht werden die Links aber nicht, und über andere Google-Domains als die für europäischen Länder eingerichteten lassen sie sich weiter finden.
[mit Material von Liam Tung, ZDNet.com]
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