Apple hat den Streit mit Motorola Mobility um das europäische Patent 1964022, das die Slide-to-Unklock-Geste zum Entsperren eines Mobilgeräts beschreibt, in Deutschland endgültig verloren. Der Bundesgerichtshof wies heute einen Berufungsantrag des iPhone-Herstellers gegen ein Urteil des Bundespatentgerichts vom April 2013 zurück (Aktenzeichen X ZR 110/13). Das oberste deutsche Gericht bestätigte auch die Auffassung, dass der Inhalt des Schutzrechtes nicht patentfähig ist, weil er nicht auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruht.
Das europäische Patent 1964022 beschreibt im Wesentlichen, wie Nutzer zum Entsperren eines Geräts mit Touchscreen eine bestimmte Fingerbewegung respektive Wischgeste ausführen (Slide-to-Unlock). Damit die Bewegung korrekt ausgeführt wird, erhält er auf dem Bildschirm eine grafische Hilfestellung, das sogenannte Entsperrbild. Dies hilft ihm, mit dem Finger auf einem vorgegebenen Pfad über den Bildschirm zu fahren.
Wie auch in der Patentschrift eingeräumt wird, war es bereits bei deren Einreichung bekannt, wie sich Geräte mit Touchscreens gegen unbeabsichtigte Funktionsauslösung durch zufälligen Berührungskontakt zeitweise sperren und durch Berührung bestimmter Bildschirmbereiche in einer vorgegebenen Reihenfolge wieder entsperren lassen. Das Patent bezieht sich daher lediglich auf die Vereinfachung durch das Entsperrbild.
Das Bundespatentgericht hatte das Patent für die Bundesrepublik Deutschland bereits im April 2013 für nichtig erklärt (Aktenzeichen 2 Ni 59/11). Seiner Ansicht nach ist das Verfahren nicht patentfähig, da es die in Artikel 52 und 56 des Europäisches Patentübereinkommens (EPÜ) für patentierbare Erfindungen aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt. Demnach können Erfindungen nur durch Patente geschützt werden, wenn sie „neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“. Die „erfinderische Tätigkeit“ setzt voraus, dass sich der Gegenstand des Patents „für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt“. Genau das sei aber bei dem umstrittenen Verfahren der Fall.
Wie der Bundesgerichtshof erklärt, nimmt „das vom schwedischen Hersteller Neonode vertriebene Mobiltelefon N1 alle Merkmale der Erfindung bis auf die Anweisung vorweg, dem Nutzer auf dem Bildschirm ein Entsperrbild anzuzeigen, das sich im Einklang mit der – als solche bekannten – Fingerbewegung auf einem vorgegebenen Pfad auf dem Bildschirm bewegt“.
Dieses Merkmal sei jedoch bei der Beurteilung der Patentfähigkeit nicht zu berücksichtigen, weil es kein technisches Problem löse, sondern lediglich dem Benutzer durch eine grafische Maßnahme die Bedienung des Geräts erleichtere. Diese benutzerfreundlichere Anzeige sei dem Fachmann damals jedoch durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen – und damit eben nicht patentfähig.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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