Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag und damit auch eine Domain pfänden kann. Das Finanzamt wollte so Steuerschulden in Höhe von 89.079 Euro eines Unternehmens eintreiben, das auch einen Online-Shop für Unterhaltungselektronik betreibt.
Geklagt hatte aber nicht der Unternehmer, sondern eine Genossenschaft, die mit dem Inhaber der gepfändeten Domain einen Vertrag über die Registrierung, Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Domain abgeschlossen hatte. Sie befürchte einen „nicht unerheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand“, durch eine zukünftig möglicherweise zunehmende Zahl solcher Pfändungen, wie das Finanzgericht Münster mitteilt.
Der Domainvertrag ist dem Urteil (7K 781/14 AO) zufolge ein „im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften“ pfändbares Vermögensrecht. Gepfändet werde aber nicht die Domain selbst, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Ansprüche, die dem Domaininhaber aus dem Registrierungsvertrag zustünden.
Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie wiederum Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei, heißt es weiter in dem Urteil. Das Finanzamt habe außerdem keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich nur die Ansprüche aus dem Domainvertrag gesichert.
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In seinem Urteil stellt das Gericht auch fest, dass eine Internet-Domain kein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne von § 857 Absatz 1 ZPO ist. „Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt“, führt das Gericht aus.
Die Pfändungsverfügung des Finanzamts ist dem Gericht zufolge damit rechtmäßig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der 7. Senat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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