Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hat Google wegen zwei Klauseln in dessen Datenschutzerklärung erneut abgemahnt. Seiner Ansicht nach schränken sie die Rechte von Nutzern des E-Mail-Dienstes Gmail in Bezug auf die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unzulässig ein.
„Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, begründet Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim VZBV, die neuerliche Abmahnung. Ihm zufolge ist für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten durch Google zu Werbezwecken immer eine gesonderte Einwilligung der Nutzer erforderlich. Dass in einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung diese Praxis lediglich allgemein angekündigt wird, reiche nicht aus. Denn beispielsweise werde der Begriff „Werbung“ in diesem Zusammenhang nicht definiert. Theoretisch seien somit sogar Anrufe beim Nutzer denkbar. „Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar“, kritisiert Dünkel.
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Der VZBV beanstandet mit der aktuellen Abmahnung zudem eine Klausel in Googles Datenschutzerklärung, wonach eine ausdrückliche Einwilligungserklärung lediglich für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten notwendig ist. Die Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten sei mit den deutschen Datenschutzvorschriften jedoch nicht vereinbar.
Schon im November 2013 hatte der VZBV in erster Instanz erfolgreich gegen insgesamt 25 Klauseln von Googles damaliger Datenschutzerklärung geklagt. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 15 O 402/12) legte Google allerdings Berufung ein. Ein Termin für die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren steht noch nicht fest. Die Richter das Landgerichts Berlin hatten sich 2013 der Auffassung der Verbraucherschützer angeschlossen, wonach die 25 beanstandeten Klauseln zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.
Google räumte sich damit unter anderem das Recht ein, „möglicherweise“ gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder „unter Umständen“ personenbezogene Daten seiner Dienste zu verknüpfen. Laut VZBV blieb so für Verbraucher unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.
[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]
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