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BGH stuft Facebooks „Freunde finden“-Funktion als rechtswidrig ein

Der Bundesgerichtshof hält Facebooks Funktion „Freunde finden“ für rechtswidrig (Az. I ZR 65/14). Er wies gestern die Revision des Unternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. März 2012 (Az. 16 O 551/10) zurück. Gegen den Umfang und die Ausgestaltung des Friend Finder geklagt hatte 2010 der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV).

Mit dieser Funktion werden Einladungs-E-Mails an Personen versandt, die mit neuen Facebook-Nutzern bekannt sind. Deren E-Mail-Adressen werden gegebenenfalls beim Registrierungsvorgang importiert. Nach Ansicht des BGH sind diese Einladungs-E-Mails, auch wenn ihr Versand durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst wird, eine unzumutbare Belästigung im Sinne von Paragraf 7 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Erstens handle es sich um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion, zweitens gingen diese Mails an Empfänger, die dem Erhalt nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Damit seien die Nachrichten eindeutig Werbung des Sozialen Netzes.

„Ähnlich wie bei dem unerwünschten Einwurf von Werbung in den Briefkasten, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden, dass die unverlangte Zusendung einer Einladungs-E-Mail in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreift“, kommentiert der Berliner Anwalt Johannes von Rüden das Urteil. „Facebook kann sich auch nicht darauf berufen, dass es nicht selbst die E-Mail generiert hat, sondern ein ‚Freund‘ des Betroffenen und daher eine Einwilligung vorläge.“ Das Unternehmen stelle die technische Infrastruktur für die Freunde-finden-Funktion zur Verfügung und müsse sich daher das Verhalten seiner Nutzer zurechnen lassen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dem Verbraucherzentrale Bundesverband auch in seiner Auffassung Recht gegeben, dass Facebook zumindest in der zum Zeitpunkt der Klage im November 2010 zur Verfügung gestellten Form des Registrierungsvorgangs Nutzer in Bezug auf die Funktion „Freunde finden“ irregeführt hat. Sie seien dabei über Art und Umfang der Nutzung der von ihnen importierten Kontaktdaten nicht ausreichend informiert worden.

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Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ klärte nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und Einladungs-E-Mails an Personen versandt werden, die nicht bei Facebook registriert sind. Zwar wurde darauf nach Anklicken des Links hinter dem Hinweis „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“ informiert, aber da so nicht sichergestellt war, dass Nutzer diese Information auch zur Kenntnis nahmen, änderte das nichts an der Irreführung.

„Facebook versucht US-amerikanisches Recht in Deutschland anzuwenden. Das funktioniert nicht. Der Datenschutz wird in Europa sehr ernst genommen, was nicht zuletzt durch die Entscheidung des EuGH zum Safe-Harbor-Abkommen bestätigt wurde“, erklärt der Kölner Anwalt Christian Solmecke dazu. Er weist zudem darauf hin, dass die Entscheidung nicht nur für die Verbraucher von Bedeutung ist, sondern auch für Unternehmen, die die Facebook-Funktion „Custom Audience“ nutzen. Über diese Funktion ermöglicht Facebook gewerblichen Nutzern zu Werbezwecken Listen mit E-Mail-Adressen oder Telefonnummern hochzuladen. So lassen sich Werbemaßnahmen schnell, gezielt und auf die jeweiligen Kunden angepasst bei Facebook anzeigen.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs riskieren Firmen bei Nutzung der Facebook-Funktion „Custom Audience“ nun hohe Bussgelder (Screenshot: ITespresso.de).

Dazu erläutert Solmecke: „Das deutsche Datenschutzgesetz sieht jedoch vor, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte nur dann zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine Norm die Erhebung der Daten erlaubt. Da hier keine solche Norm einschlägig ist, ist für die Datenübertragung an Facebook Custom Audiences eine Einwilligung der Betroffenen Voraussetzung für die rechtskonforme Übertragung der Daten. Der Betroffene muss genau darüber informiert werden, über welches Werbemedium, für welche Produktkategorien und von wem Werbung versendet werden darf.“ Unternehmen, die die Funktion ohne Einwilligung der Betroffenen nutzen, riskieren ihm zufolge ein hohes Bußgeld.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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ZDNet.de Redaktion

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