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OLG Hamm erklärt Weiterempfehlungsfunktion auf Webseiten für wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm hat ein wegweisendes Urteil zur Verwendung von Weiterempfehlungsfunktionen auf Websites wie Amazon oder Ebay gefällt. Ihm zufolge verstoßen Amazon-Verkäufer gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie mit über die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandten E-Mails für ihr Verkaufsangebot gegenüber Dritten werben, die dem Erhalt solcher Werbenachrichten nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Az. 4 U 59/15). Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Arnsberg.

Die Richter des OLG Hamm sehen in den bei Marktplätzen wie Amazon und Ebay versendbaren Empfehlungs-Mails eine unzulässige Belästigung der Empfänger, die nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verboten ist. Der Verkäufer müsse sein eigenes Angebot und das Portal auf mögliche Rechtsverstöße prüfen und beim Betreiber darauf drängen, dass Mängel abgestellt werden, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil des 4. Zivilsenats.

„Diese Entscheidung wird dazu führen, dass alle Anbieter auf Ebay und Amazon und vergleichbaren Portalen in den kommenden Wochen mit Abmahnungen zu rechnen haben“, erklärt der Berliner Anwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann von Rüden. „Denn nach der Argumentation des OLG Hamm mache sich der Nutzer die Funktionen des Portals zu eigen. Es ist damit zu rechnen, dass Anbieter wie Ebay in den kommenden Wochen ihre Portale überarbeiten und die Empfehlungsfunktion abschaffen werden.“

Damit hat sich nun ein Anbieter von Sonnenschirmen mit seiner Ansicht vor Gericht durchgesetzt. Er hatte im September 2014 erstmals Mitbewerber wegen dieser Funktion bei Amazon und Ebay abgemahnt. In den Abmahnungen wurde auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2013 (Az. I ZR 208/12) Bezug genommen. In der Entscheidung führen die Richter des BGH aus: „Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.“ Diese Rechtsauffassung untermauerte der BGH dieses Jahr noch einmal, indem er auch der Klage einer Verbraucherschutzorganisation wegen der Facebook-Funktion „Freunde finden“ stattgegeben hat.

Ein erstes Verfahren wurde bereits im Dezember 2014 ohne Entscheidung vor dem OLG Hamm abgeschlossen (Az. I-4 U 154/14). Damals kam es nicht zu einem Urteil, weil die Parteien sich darauf geeinigt hatten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Das Gericht musste daher nicht mehr über den Unterlassungsanspruch entscheiden, wie Ehssan Khazaeli von der Kanzlei Werdermann von Rüden gegenüber ITespresso mitgeteilt und das Gericht auf Nachfrage bestätigt hat. Die Einsicht der unterlegenen Partei war aber damals offenbar darauf zurückzuführen, dass das Gericht dem Händler erklärt hat, dass er seiner Ansicht nach auch für Rechtsverstöße von Amazon haftet, wenn er dessen Marketing-Tools verwendet und wenn die Mails letztlich von einem Nutzer ausgelöst werden.

Nicht nur auf diversen Marktplätzen, auch auf Firmen-Websites sieht man die nun vom OLG Hamm beanstandete Empfehlungfunktion häufig. Hier ein Beispiel von der Website des Discounters Penny (Screenshot: ITespresso).

Diese Sichtweise zweifelten andere Juristen bereits damals an. Sie gingen davon aus, dass der Händler zumindest bei Amazon nicht belangt werden könne, da ihm der Versand der Mail nicht zuzurechnen sei. Er trete in der Empfehlungs-E-Mail schließlich nicht als Absender in Erscheinung und werde weder im Betreff noch im Inhalt erwähnt. Möglicherweise auch deshalb ließ es ein anderer Abgemahnter nun doch darauf ankommen und führte eine Entscheidung herbei.

Die fiel jetzt zu seinem Nachteil aus. Nach Auffassung des OLG Hamm enthält die Weiterempfehlungs-E-Mail doch Werbung, „da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar.“

Anwalt von Rüden gibt allerdings weiterhin zu bedenken: „Die Weiterempfehlungs-E-Mail stammt nicht von dem Portal selbst, sondern ist eine vorgegebene E-Mail, die an jemand anderen weitergeleitet werden kann. Das wäre vergleichbar mit der Möglichkeit, einfach einen Link zu dem Produkt manuell per E-Mail zu versenden. Insoweit dürfte das Handeln eines Nutzers, der die Funktion verwendet, nicht dem Portal und dem Verkäufer zuzurechnen sein.“ Umso überraschender sei es, dass das OLG Hamm das anders sehe.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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ZDNet.de Redaktion

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