Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass E-Plus einen mit „unbegrenztem Datenvolumen“ angebotenen Mobilfunktarif nicht drastisch einschränken darf, wenn ein Limit überschritten ist. Es erklärte damit eine Vertragsklausel für den Tarif „Allnet Flat Base all-in“ für ungültig, die schon nach einem monatlich verbrauchten Volumen von 500 MByte eine auf nur noch 56 KBit/s reduzierte Übertragungsgeschwindigkeit vorsieht.
Das komme einer praktisch auf null reduzierten Leistung gleich, entschied die 2. Zivilkammer des Landgerichts und gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen den Mobilfunkanbieter statt. Die strittige Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt demnach die Vertragspartner so unangemessen, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Die Reduzierung von zuvor maximal 21,6 MBit/s auf die GPRS-Geschwindigkeit von nur noch 56 KBit/s entspricht einer Drosselung auf das 0,002-Fache der beschriebenen Highspeed-Geschwindigkeit und ist damit 500-mal langsamer als diese, rechneten die Richter dem beklagten Unternehmen vor. In der Urteilsbegründung verwiesen sie nicht nur auf das, was Verkehrskreisen bekannt ist, sondern auch auf Erkenntnisse aus eigener Erfahrung.
Die Kammer kam in ihrem Urteil (PDF) zu dem Schluss, dass eine Drosselung der Geschwindigkeit um das 500-Fache quasi eine „Nicht-zur-Verfügung-Stellung der Internetnutzung“ bedeutet. Schließlich sei es heutzutage selbstverständlich, auch über mobile Internetzugänge große Datenmengen zu benötigen für die Übertragung von Videos, Fotos sowie Musik, die Nutzung von Apps, die Kommunikation mit Messengern wie WhatsApp sowie den Zugriff auf Soziale Netze wie Facebook und Instagram. Daran seien auch die Erwartungen an eine zumutbare und zweckentsprechende Geschwindigkeit zu messen, wenn von „Datenvolumen unbegrenzt“ die Rede ist. Mit dem Begriff „Datenvolumen“ verbinde sich eine dem heutigen Nutzungsverhalten entsprechende hohe Datenaustauschgeschwindigkeit.
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„Das Internet kann bei diesem Schneckentempo praktisch nicht mehr genutzt werden“, brachte es VZBV-Rechtsreferent Heiko Dünkel auf den Punkt. „Für viele Kunden ist die Datengeschwindigkeit ausschlaggebend, um zum Beispiel Nachrichten- und Musikstreamingdienste zu nutzen oder über soziale Netzwerke zu kommunizieren.“
Das Gericht verwarf außerdem eine weitere Klausel, mit der sich E-Plus herausnahm, die Nutzung des Mobilfunkanschlusses für Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern nach eigenem Ermessen abzulehnen – trotz eingeschränktem Leistungsspektrum sollte der Auftrag dieser Kunden aber gültig bleiben. Damit wäre der Verbraucher jedoch zwei Jahre lang an einen Vertrag gebunden, heißt es in der Entscheidung, den er so möglicherweise nicht abgeschlossen hätte.
Update von 18.15 Uhr: E-Plus hat inzwischen darauf hingewiesen, dass der Gegenstand der Klage längst nicht mehr aktuell sei. Die beanstandete Darstellung einer „Allnet Flat Base all-in“ in Kombination mit der Angabe „Datenvolumen unbegrenzt, davon monatliches Highspeed-Volumen (max. 21 Mbit/s) 500 MB (danach GPRS-Speed mit 56 Kbit/s)“ stamme ursprünglich aus dem August 2013 und sei – unabhängig von diesem Verfahren – schon seit Längerem bei den Tarifen von Base nicht mehr zu finden. Auch die vom VZBV kritisierte Vertragsklausel, die E-Plus berechtigt, bei Neukunden in den ersten Monaten nach Abschluss eines Laufzeitvertrages keine Nutzung von Roaming zuzulassen, sei bereits seit einem Jahr nicht mehr Vertragsbestandteil.
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