Google hat Berufung gegen eine von der französischen Datenschutzbehörde CNIL verhängte Geldbuße von 100.000 Euro eingelegt. Dabei geht es weniger um den für den Internetkonzern eher symbolischen Betrag und vielmehr um die Forderung der Behörde, das „Recht auf Vergessenwerden“ für französische Bürger auf allen internationalen Domains umsetzen – und zwar selbst dann, wenn Suchanfragen aus beliebigen anderen Ländern und nicht aus Frankreich kommen. Google befürchtet, dass eine so weitgehende Auslegung des EuGH-Urteils dazu führen wird, dass auch weniger demokratische Länder die weltweite Anwendung ihres nationalen Rechts fordern.
Als hypothetisches Beispiel führt CNIL etwa an, dass ein französischer Beschwerdeführer erfolgreich die Entfernung eines alten Dating-Profils aus Suchergebnissen zu seinem Namen beantragt hat. Das verhindere nun Missverständnisse mit seiner französischen Verlobten oder einer portugiesischen Cousine – aber nicht mit einem amerikanischen Berufskollegen oder einem ebenso neugierigen wie technikaffinen Nachbarn, der einfach eine IP-Adresse außerhalb der Europäischen Union vortäuschen könnte.
Seit März dieses Jahres setzt Google das „Recht auf Vergessenwerden“ auch auf seiner .com-Domain und anderen internationalen Suchseiten um. Für diese Ausweitung nutzt es zusätzlich zu seiner früheren Praxis seither Geolocation-Signale wie IP-Adressen, um den Zugriff auf die gesperrten URLs auf allen Google-Suchdomains, einschließlich Google.com, zu beschränken, wenn sie aus dem Land der Person aufgerufen wird, welche die Löschung beantragt hat. Die Filterung der beanstandeten Suchergebnisse erfolgt dann also anhand der IP-Adresse eines Nutzers, die Google verrät, in welchem Land er sich befindet.
Eine von der französischen Datenschutzbehörde CNIL geforderte weltweite Anwendung des Rechts auf Vergessenwerden lehnt Google weiterhin mit dem Argument ab, dass es nur in Europa und nicht weltweit Gesetz sei. Eine weltweite Blockade sei eine extraterritoriale Anwendung europäischen Rechts. Zudem gebe es zahllose Beispiele dafür, dass Inhalte in einem Land als illegal eingestuft seien, die in einem anderen Land legal seien. Dazu zählt unter anderem auch die Leugnung des Holocaust, die hierzulande als Volksverhetzung bestraft werden kann, in den USA aber unter die Meinungsfreiheit fällt.
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Nach Googles Anfechtung wird sich mit der CNIL-Forderung nun der Conseil d’État beschäftigen müssen, das höchste Verwaltungsgericht Frankreichs. „Aus rechtlichen und prinzipiellen Gründen sind wir mit diesem Verlangen nicht einverstanden“, schrieb Googles Chefjustiziar Kent Walker in einem Gastkommentar für die französische Tageszeitung Le Monde, der später als als Blogeintrag veröffentlicht wurde. „Wir halten uns an die Gesetze der Länder, in denen wir tätig sind. Aber wenn das französische Gesetz global anzuwenden ist, wie lange wird es dann dauern, bis andere Länder – die vielleicht weniger offen und demokratisch sind – zu fordern beginnen, dass ihre Informationsgesetze gleichermaßen weltweite Gültigkeit haben?“
Kent warnte vor einem „globalen Rennen nach unten“, das dem Zugang zu Informationen schade, deren Kenntnisnahme im eigenen Land völlig legal ist. „Das ist keine hypothetische Besorgnis. Wir haben Forderungen von Regierungen erhalten, aus diversen Gründen Inhalte weltweit zu entfernen. Wir haben uns dem widersetzt, selbst wenn das manchmal zur Blockierung unserer Dienste führte.“
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