Eine beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg erwirkte einstweilige Verfügung sorgt für neue Aufregung im Markt für Gebrauchtsoftware. Indem unterschiedliche Passagen aus der Begründung der Richter zitiert werden, lassen sich unterschiedliche Standpunkte in Bezug darauf untermauern, welche Informationen der Käufer gebrauchter Software vom Händler bekommen muss (Aktenzeichen 5 W 36/16). Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist und aller Voraussicht nach angefochten wird, dürfte die Diskussion den Markt noch eine Weile bewegen.
Auslöser des Streits war der Kauf von Software-Lizenzen für Microsoft-Programme über eine Internetplattform. Die Lizenzen sollten in Form eines Produktschlüssels ausgeliefert werden. Das deutet in der Regel darauf hin, dass es sich um sogenannte „aufgespaltene Volumenlizenzen“ handelt. Volumenlizenzen erwerben in der Regel Firmen oder Bildungseinrichtungen. Sie bekommen dafür von den Herstellern oft erhebliche Rabatte, weshalb die es gar nicht gerne sehen, wenn später dann Teile davon weiterverkauft werden. Ein Urteil des BGH im Dezember 2014 hat das aber für durchaus zulässig erklärt. Damit war dann eine der – wie man damals meinte – letzten offenen Fragen aus dem EuGH-Urteil geklärt, mit dem der Handel mit Gebrauchtsoftware für grundsätzlich zulässig erklärt wurde.
Aber weit gefehlt. Trotz der Aussage der BGH-Richter, es sei nicht Sache der Gerichte, „die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Hersteller zu überprüfen“, klammerten die sich an diverse Nutzungsbedingungen, die zum Beispiel den Einsatz einmal an Bildungseinrichtungen verkaufter Software nur an solche vorsehen. An die werden, auch von Microsoft, diverse Computerprogramme stark vergünstigt abgegeben. Das ist aber natürlich nicht nur Großzügigkeit, es wird auch darauf spekuliert, dass die dort ausgebildeten Nutzer später im Berufsleben am liebsten auch wieder mit der gewohnten Software arbeiten. Die Frage ist nun unter anderem, ob der Hersteller es hinnehmen muss, dass auch solche Lizenzen auf dem Gebrauchtmarkt auftauchen und dann eventuell von einem gewerblichen Nutzer verwendet werden oder nicht.
Um so etwas zu verhindern, ist es nicht nur erforderlich dass der Händler sicherstellt, dass beim Weiterverkauf keine Kopie entsteht (die Software also nicht vervielfältigt wird), sondern auch dokumentiert, welche Nutzungsrechte damit einhergehen und unter Umständen auch offenlegt, wer die Vorbesitzer waren. Während ersteres bei allen größeren Händlern im deutschen Markt, die auch an Firmen verkaufen selbstverständlich ist, werden die weiteren Punkte – in Bezug auf die Offenlegung der Rechtekette – unterschiedlich gehandhabt.
Manche treten hier in erster Linie als Vermittler auf oder sehen sich gar als Börse, auf der Anbieter und Käufer lediglich miteinander in Kontakt treten. Andere sehen sich als Händler, die eben zufällig nicht Autos, Möbel oder Modetextilien kaufen und verkaufen, sondern Software.
Die Preo Software AG setzt auf eine komplette Offenlegung der Rechtekette, informiert also beim Kauf laut ihrer Website darüber, „aus welcher Art von Vertrag die Software stammt, wer die Vorbesitzer waren, wo die Software erstmals in Verkehr gebracht wurde sowie Details der Update-Historie.“
Der Nachweis über die Voraussetzungen für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts ist laut Gericht Sache des Händlers. Schon im eigenen Interesse würden Anbietende die geforderten Daten über den Erst- beziehungsweise Zwischenerwerber des angebotenen Vervielfältigungsstücks besitzen und sich entsprechende Nachweise beschafft haben. Schließlich seien auch sie im Fall einer eigenen Inanspruchnahme durch Microsoft zur Auskunft verpflichtet, heißt es in der Begründung der Richter.
Update 23. September 15:Uhr 08: Die hier zunächst angeführte Sicht des Unternehmens für seine Handlungsweise wurde gelöscht. Sie leitete es aus der in diesem Beitrag besprochenen, einstweiligen Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg her. Die dabei implizit gemachten Aussagen über die Unrechtmäßigkeit der Praxis der Mitbewerber gingen aber offenbar über das Ziel hinaus.
Die Löschung der entsprechenden Passagen wurde durch einen Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2016 (Aktenzeichen 406 HKO 148/16) notwendig, mit dem der Preo Software AG genau diese Ausführungen im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Gegen den Beschluss kann noch Widerspruch eingelegt werden. Ob dies geschehen wird, ist noch offen. Auf Anfrage von ZDNet wollte Preo dazu noch keine abschließende Auskunft geben. Über eventuelle neue Entwicklungen in dem Fall werden wir an dieser Stelle informieren. Update Ende
Der von der ersten in Hamburg erwirkten einstweiligen Verfügung betroffene Händler, die Firma Usedsoft, sieht das vollkommen anders. Sich darum zu kümmern, dass keine „Erschöpfung des Verbreitungsrechts“ eintritt – also die Software legal weiterverkauft werden darf – falle komplett in den Verantwortungsbereich des Anbietenden, also dem Fall des Händlers.
„Dieser hat Kenntnis davon, von wem er selbst das Vervielfältigungsstück erworben hat und er wird bereits im eigenen Interesse, nämlich für den Fall einer eigenen Inanspruchnahme durch Microsoft, die weiteren Daten über den Erst- bzw. Zwischenerwerber des angebotenen Vervielfältungsstücks besitzen und sich entsprechende Nachweise verschafft haben“, zitiert Usedsoft aus der Begründung der Hamburger Richter. Den Händler treffe im Falle einer Kontrolle durch den Hersteller auch die Beweislast. Oder anders gesagt: Bei einem Lizenz-Audit kann der Käufer die Kontrolleure an ihn weiterverweisen, anstatt selbst den Nachwies über die ordnungsgemäße Lizenzierung erbringen zu müssen.
„Demgegenüber benötigt der Verbraucher insbesondere Informationen darüber, in welcher Art die Lizenz ursprünglich eingeräumt wurde und ob bereits dem Ersterwerber eine verkörperte Kopie bereit gestellt wurde oder nicht, um einschätzen zu können, ob er ein wirksames Nutzungsrecht an der Software erhalten kann“, zitiert Usedsoft weiter aus der Begründung. Das heiße jedoch keineswegs, dass die Rechtekette komplett offengelegt werden müsse.
Im Juli hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits ein Urteil im Streit zwischen Usedsoft und der U-S-C GmbH gefällt. Auch dabei ging es um einen Aspekt der Aufspaltung von Volumenlizenzen. U-S-C gehört wie die Preo Software AG zur Fraktion der Händler, die den Anforderungen der Hersteller eher Rechnung tragen – oder wie es U-S-C auf seiner Website formuliert: „Wir handeln gemäß den Lizenz-Vorgaben der Hersteller.“
Dort erklärt das Unternehmen auch, dass „Adobe Volumenlizenz ist nicht gleich Microsoft Volumenlizenz“ sei. Soll heißen: Was der BGH für Volumenlizenzen im Streit zwischen Usedsoft und Adobe festgestellt hat, gilt nicht (oder nicht unbedingt) auch für Volumenlizenzen von Microsoft. In einem Medienbericht und auf seiner Website kritisiert er zudem – ohne namentliche Nennung, aber für Insider deutlich erkennbar – mit einigen Spitzen die Geschäftspraktiken von Usedsoft und erklärt in Bezug auf die Rechtlage bei der Aufspaltung von Microsoft-Volumenlizenzen: „Wir meinen: Hier besteht trotz des BGH-Adobe-Urteils ein Restrisiko!“
Das wollte ihm Usedsoft untersagen lassen, scheiterte aber damit: Diese Aussage sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt, findet das OLG Düsseldorf. Darüber, ob sie richtig ist, befand das Gericht nicht.
Zumindest in Bezug auf Adobe-Lizenzen, die sich ja in der Sache – unserer Meinung nach – nicht von Microsoft-Lizenzen unterscheiden, hatte Usedsoft nach jahrelangem Streit erst Anfang Juli einen endgültigen und beachtlichen Sieg errungen. Adobe muss dem Händler entstandenen Rechtsberatungskosten für seine Kunden und den ihnen teilweise erstatteten Kaufpreis in Höhe von 125.000 Euro ersetzen, weil er mit der falschen Behauptung, Usedsoft dürfe Einzellizenzen aus Adobe-Volumenpaketen nicht weiterverkaufen, eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte.
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