Categories: RechtRegulierung

Bundesgerichtshof: Keine Störerhaftung bei passwortgesichertem WLAN

Der Bundesgerichtshof hat die Störerhaftung bei der Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Medien per Filesharing eingeschränkt. Sie gilt einem jetzt veröffentlichten Urteil zufolge (Aktenzeichen I ZR 220/15) nicht, wenn sich Unbekannte unerlaubt Zugriff auf ein per Passwort geschütztes WLAN verschaffen.

Im konkreten Fall war das WLAN mit dem auf dem Router aufgedruckten 16-stelligen WPA2-Schlüssel gesichert. Die Beklagte hatte das Kennwort bei Inbetriebnahme des Routers im Jahr 2012 nicht geändert. Trotzdem war über ihren Internetanschluss im November und Dezember 2012 der Film „The Expandables 2“ zum Download angeboten worden.

Die Revision der Rechteinhaberin wies der Bundesgerichtshof nun mit der Begründung zurück, die Beklagte habe keine Prüfungspflichten verletzt. „Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt“, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH.

Ein voreingestelltes Passwort sei beispielswiese nicht ausreichend, wenn der Hersteller es nicht individuell für das eigene Gerät, sondern für mehrere Geräte vergeben habe. Die Klägerin habe jedoch nicht nachgewiesen, dass es sich um ein mehrfach vergebenes Passwort handelte.

Das Gericht bestätigte zudem, dass der Standard WPA2 „als hinreichend sicher anerkannt ist“. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein 16-stelliger Schlüssel 2012 „nicht marktüblichen Standards entsprach“. Eine bestehende Sicherheitslücke bei dem Routertyp spielte bei der Entscheidung ebenfalls keine Rolle, da sie erst im Jahr 2014 öffentlich bekannt wurde.

Die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen per Filesharing ist rechtlich umstritten – unter anderem wird dadurch die Möglichkeit eingeschränkt, kostenlose öffentliche WLAN-Netze anzubieten. Eine im Juli 2016 erlassene Ergänzung des Telemediengesetz führt deswegen das sogenannte Providerprivileg, das bisher nur für große Internetanbieter galt, auch für WLAN-Betreiber ein, die Nutzern einen drahtlosen Internetzugang zur Verfügung stellen. Der Europäische Gerichtshof entschied zudem im September 2016, dass auch Geschäfteinhaber, die ein kostenloses WLAN-Netz zur Verfügung stellen, nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer verantwortlich sind.

HIGHLIGHT

Mehr Sicherheit im smarten Zuhause

Wie Sie Ihr persönliches Internet der Dinge vor versteckten Gefahren schützen

Stefan Beiersmann

Stefan unterstützt seit 2006 als Freier Mitarbeiter die ZDNet-Redaktion. Wenn andere noch schlafen, sichtet er bereits die Nachrichtenlage, sodass die ersten News des Tages meistens von ihm stammen.

Recent Posts

Microsoft nennt weitere Details zu kostenpflichtigen Patches für Windows 10

Erstmals liegen Preise für Verbraucher vor. Sie zahlen weniger als Geschäftskunden. Dafür beschränkt Microsoft den…

15 Stunden ago

Microsoft verschiebt erneut Copilot Recall

Die Entwickler arbeiten noch an weiteren „Verfeinerungen“. Windows Insider erhalten nun wohl eine erste Vorschau…

1 Tag ago

GenKI im Job: Mitarbeitende schaffen Tatsachen

Laut Bitkom-Umfrage werden in jedem dritten Unternehmen in Deutschland private KI-Zugänge genutzt. Tendenz steigend.

1 Tag ago

97 Prozent der Großunternehmen melden Cyber-Vorfälle

2023 erlitten neun von zehn Unternehmen in der DACH-Region Umsatzverluste und Kurseinbrüche in Folge von…

1 Tag ago

„Pacific Rim“-Report: riesiges, gegnerisches Angriffs-Ökosystem

Der Report „Pacific Rim“ von Sophos beschreibt Katz-und-Maus-Spiel aus Angriffs- und Verteidigungsoperationen mit staatlich unterstützten…

2 Tagen ago

DeepL setzt erstmals auf NVIDIA DGX SuperPOD mit DGX GB200-Systemen

NVIDIA DGX SuperPOD soll voraussichtlich Mitte 2025 in Betrieb genommen und für Forschungsberechnungen genutzt werden.

2 Tagen ago