Apple bietet mit dem Update auf MacOS Sierra auch die Nutzung der iCloud an. Die Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit (NIFIS) rät allerdings vom pauschalen iCloud-Hochladen sämtlicher auf dem Desktop abgelegter Daten durch Apples neues Betriebssystem MacOS Sierra ab.
„Jedes Unternehmen, das auf dem Desktop auch nur temporär personenbezogene Daten ablegt und diese damit der iCloud anvertraut, verstößt dadurch automatisch gegen den deutschen Datenschutz, weil Apple die Daten bekanntermaßen auf Servern in den USA speichert“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp, Vorstandsvorsitzender der NIFIS.
Lapp rät Unternehmen für das Speichern von Daten in der Cloud nach Möglichkeit ausschließlich Dienste in Anspruch zu nehmen, die der Deutsche Anwaltverein (DAV) auch für Anwälte empfiehlt. Diese zählen ebenso wie Ärzte oder Wirtschaftsprüfer zu den Berufsgeheimnisträgern. Diese Berufsgruppen unterliegen nach § 203 Strafgesetzbuch einer besonderen Geheimhaltungspflicht.
Der TeamDrive Sync&Share-Service des Hamburger Unternehmens TeamDrive genügt dem NIFIS zufolge diesen Hochsicherheitsanforderungen und unterstützt Windows, Mac OS, Linux, Android und iOS. Grundlage bildet eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die gewährleistet, dass nur der Anwender selbst die Daten lesen kann. Weder TeamDrive noch irgendeine Behörde auf der Welt sollen die Daten entschlüsseln können. Nach Aussagen des Unternehmens nutzen über 500.000 Anwender diese Lösung.
Die neue Version des Cloud-basierten Sync&Share-Services TeamDrive sorgt ähnlich wie MacOS Sierra für die automatische Synchronisation aller Daten, aber nicht über die US-amerikanische iCloud, sondern über die ausschließlich in Deutschland beheimatete TeamDrive-Cloud. Weiterer Unterschied: Während Apple je nach Speicherplatz auf den Endgeräten Daten unter Umständen vollständig löscht und nur noch in der US-Cloud speichert, bleiben bei TeamDrive die Daten in jedem Fall vollständig auf jedem einzelnen Endgerät erhalten.
TeamDrive rät TeamDrive-Nutzern vor der iCloud-Nutzung die TeamDrive-Daten zu verschieben, da Daten unter Umständen in die iCloud verschoben und lokal gelöscht werden. In TeamDrive 4.3 ist eine Funktion eingebaut, die Nutzer diesbezüglich unterstützt. Das neue TeamDrive 4.3 für MacOS Sierra verlagert die von TeamDrive überwachten Daten auf dem Mac mit einem Klick direkt in einen Bereich, in dem die Daten vom Mac-Betriebssystem nicht in die iCloud synchronisiert werden. Dadurch soll gewährleistet sein, dass alle von TeamDrive synchronisierten Datenbereiche von Apples iCloud in Ruhe gelassen werden.
Team-Drive-Geschäftsführer Detlef Schmuck erläutert: „Apple hat mit dem automatischen und permanenten Hochladen sämtlicher Daten aus dem Schreibtisch- und dem Dokumenten-Verzeichnis auf US-amerikanische iCloud-Server derart schleichend eine fortlaufende gravierende Verletzung des deutschen Datenschutzrechts in Millionen deutsche Unternehmen eingeschleust, dass vielen IT-Verantwortlichen und Firmenchefs erst allmählich die Bedeutung und Bedrohung dieses Features bewusst wird. Mittlerweile steht fest: Die automatische Datenverschiebung des neuen Apple-Betriebssystems kann deutsche Unternehmen wegen der Datenschutzverletzungen vor den Kadi bringen.“
„Unsere Server sind gut gerüstet für die Welle der Apple-Anwender, die nicht länger gegen den deutschen Datenschutz verstoßen wollen. Schließlich hat der Gesetzgeber schon für fahrlässige Verstöße bis zu 50.000 Euro Bußgeld vorgesehen, in schweren Fällen sogar bis zu 300.000 Euro. Bei Vorsatz ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich. Hinzu kommen Schadensersatzforderungen, für die keine Versicherung einspringt, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat“, erklärt Schmuck weiter.
Geraten personenbezogene Daten in falsche Hände – also beispielsweise in die Hände von Apple – muss das Unternehmen zudem die Betroffenen unverzüglich mit einem Anschreiben persönlich warnen, oder in zwei überregionalen Zeitungen halbseitige Anzeigen schalten. Für die Verfolgung von Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz reicht eine berechtigte Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, etwa von einem entlassenen Mitarbeiter, einem abgelehnten Bewerber oder einem abgewiesenen Lieferanten.
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