Ein Gericht in Dänemark hat entschieden, dass Apple im Rahmen der Garantie ein neu gekauftes iPhone nicht gegen ein aufbereitetes Gebrauchtgerät austauschen darf. Laut dänischem Recht muss das Unternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Garantiezeit von 24 Monaten stattdessen ein Neugerät zur Verfügung stellen, sollte sich das iPhone des Kunden nicht reparieren lassen, wie AppleInsider berichtet.
Der Kläger, David Lysgaard, hatte 2011 ein iPhone 4 gekauft und es rund ein Jahr später aufgrund eines nicht genannten Defekts reklamiert. Er habe daraufhin ein Austauschgerät erhalten, das ihm gegenüber als „neu“ bezeichnet wurde. Erst später habe er festgestellt, dass er kein Neugerät sondern ein aufgearbeitetes iPhone erhalten hatte.
Apple hatte indes argumentiert, da es die Geräte selber aufarbeite, könne es auch bestätigen, dass ausgetauschte oder reparierte Teile so gut wie neu seien. Damit erfülle es die Anforderungen des dänischen Gesetzes.
Lysgaards Klage wurde von der dänischen Verbraucherschutzorganisation Consumer Complaints Board unterstützt. Apple wollte das Urteil laut AppleInsider nicht kommentieren. Das US-Unternehmen kann die Entscheidung noch anfechten.
Eine ähnliche Auseinandersetzung droht Apple offenbar auch in den USA. Eine im Juli eingereichte Sammelklage unterstellt auch dort, dass Refurbished-Geräte nicht „neu“ sind und von daher auch kein angemessener Ersatz für ein neues iPhone. Die Anwälte der Kläger beschreiben ein Refurbished-Gerät als „ein gebrauchtes Gerät, das so verändert wurde, dass es wie neu erscheint“. Es entspreche deswegen weder in Bezug auf die Haltbarkeit noch auf die Funktionalität einem Neugerät.
Hierzulande muss zwischen Apples Herstellergarantie – für die Apples eigene Regeln gelten – und der gesetzlichen Gewährleistung unterschieden werden. Letztere garantiert einem Verbraucher ein Recht auf Nachbesserung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren. Allerdings gilt das Recht nur für Mängel, die schon beim Kauf bestanden, und nur gegenüber dem Verkäufer. Zudem muss der Verbraucher dem Verkäufer nachweisen, dass der Mangel schon bei der Auslieferung bestand. In den ersten sechs Monaten gilt allerdings eine Beweislastumkehr – der Verkäufer müsste also nachweisen, dass der Mangel erst nach dem Verkauf eingetreten ist, um sich der Gewährleistungspflicht zu entziehen.
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