Am Mittwoch hat die Bundesregierung den von Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries vorgelegten Entwurf des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ beschlossen. Nach mehreren untauglichen Versuchen soll damit die Störerhaftung für WLAN-Betreiber nun endgültig abgeschafft werden. Die Feststellung in Paragraf 8, dass WLAN-Betreiber nicht für die von den WLAN-Nutzern hochgeladenen Inhalte verantwortlich sind und auch die Abmahnkosten nicht tragen müssen, ist die wichtigste Änderung in dem Entwurf. Mit ihm wird ebenfalls geklärt, dass WLAN-Betreiber weder verpflichtet werden können, Nutzer zu registrieren noch von ihnen die Eingabe eines Passwortes verlangen müssen.
Zudem wird klar gestellt, dass WLAN-Betreiber bei Rechtsverstößen der Nutzer nicht gezwungen werden können, das Angebot einzustellen. Die Option, dass Rechteinhaber von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen können, wenn Nutzer darüber illegal urheberrechtlich geschützte Inhalte verbreitet haben, bleibt allerdings noch. Das ist in den meisten Fällen jedoch mit technisch vertretbarem Aufwand möglich.
„Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf machen wir den Weg frei für mehr offenes WLAN in Deutschland. Zudem wird die Störerhaftung rechtssicher abgeschafft. Jetzt können Café-Betreiber und andere ohne Sorge offenes WLAN für Ihre Kunden anbieten“, erklärt Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries in einer Pressemitteilung. WLAN-Anbieter setzten sich künftig nicht mehr dem Risiko aus, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen. Zypries weiter: „Sie müssen ihr WLAN weder verschlüsseln, noch brauchen sie eine Vorschaltseite. Sie müssen auch die Identität ihrer Nutzer nicht überprüfen.“
Die Hürden, die es bislang für die Einrichtung offener WLAN-Hotspots in Deutschland gegeben habe, seien damit abgeschafft. „Wir erwarten uns davon den entscheidenden Schub für mehr offene WLAN-Hotspots, um im europaweiten Vergleich aufzuholen“, ist Zypries zuversichtlich.
Zugeständnis an die Rechteinhaber ist, dass sie von WLAN-Betreibern die Sperrung „einzelner konkret benannter Internetseiten“ verlangen können, sofern ein Nutzer darüber urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Ziel ist es, die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Der Rechteinhaber muss dafür aber darlegen, dass er die Verletzung seines Rechts im konkreten Fall nur so abstellen kann. Außerdem muss die Abrufsperre für einzelne Internetseiten „zumutbar und verhältnismäßig“ sein. Wichtig ist, dass dem WLAN-Betreiber dafür weder vor- und außergerichtliche Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen – was die ganze Angelegenheit für die einschlägigen, von Abmahnungen lebenden Kanzleien unattraktiv machen dürfte.
[Mit Material von Peter Marwan, silicon.de]
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