Open Source Software wird immer wieder auch als „freie Software“ bezeichnet – wobei die Einschränkung „Free as in Freedom, not free as in free beer“ aber häufig weggelassen wird. Dass sie wichtig ist und dass es auch bei Open Source Lizenzbestimmungen gibt, die es einzuhalten gilt, zeigt ein aktueller Fall aus Deutschland.
Die Firma embedded projects aus Augsburg entwickelt und vertreibt die ERP/CRM-Software WaWision. Die Software ist in unterschiedlichen Versionen frei oder kommerziell erhältlich. Die freie Version steht unter der Affero General Public License Version 3 (AGPL) zur Verfügung.
„Wir richten uns mit dieser Open-Source-Version von WaWision an Einsteiger und Start-ups mit kleinem Budget. Wir wollen dabei allen Interessenten eine transparente Light-Version zum kostenlosen Testen unserer Performance zur Verfügung stellen, bis sie das Budget für unsere professionellen Versionen von WaWision haben. Die Open-Source-Nutzer dürfen WaWision auch erweitern und weitervertreiben – nur eben unter den Bedingungen der AGPL“, erläutert Benedikt Sauter, Geschäftsführer der embedded projects GmbH.
Die AGPL-Lizenz schreibt einem Lizenznehmer unter anderem vor, dass er seinen Kunden gegenüber auf die Urheberrechte von embedded projects hinweist. Außerdem muss er seine Erweiterungen inklusive Quellcode ebenfalls unter der AGPL anbieten. Diese, das Nehmen und Geben vorschreibende Verpflichtung, wird auch als „Copyleft“ bezeichnet.
Nach Auffassung von embedded projects hat eine Firma aus Bielefeld sich daran aber mehrfach nicht gehalten. „Sie haben eine Software verkauft, die größtenteils unseren Programmcode enthält. Jedoch war es den Beklagten offenbar zu unangenehm, auf unser Urheberrecht an ihrem Produkt hinzuweisen. Stattdessen haben sie unsere Urhebervermerke entfernt und durch eigene Urhebervermerke ersetzt – fast als würde man die Fahrgestellnummer aus einem Auto herausfeilen“, so Sauter in einer Pressemitteilung.
Dem Unternehmen aus Bielefeld wird zudem vorgeworfen, seine Erweiterungen nicht unter der AGPL, sondern eine andere Lizenz gestellt zu haben. Außerdem habe sie lizenzwidrig den Quellcode ihres Produkts, mit umfangreichen Bestandteilen des Codes aus Augsburg, das aber im ASP-Betrieb zur Verfügung gestellt wurde, nicht wie von der Lizenz geboten zum Download bereitgestellt.
Nach mehreren, dem Augsburger Unternehmen zufolge vergeblichen, gütlichen Interventionsversuchen seit Anfang 2016, hat es daher nun beim Amtsgericht Augsburg eine Klage wegen Urheberechtsverletzung eingereicht (Aktenzeichen 71 C 3983/16). Der Fall soll am 22. Juni verhandelt werden.
Ziel dieses Ratgebers ist es, SAP-Nutzern, die sich mit SAP S/4HANA auseinandersetzen, Denkanstöße zu liefern, wie sie Projektrisiken bei der Planung Ihres SAP S/4HANA-Projektes vermeiden können.
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