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Mitarbeiterüberwachung: Bundesarbeitsgericht verbietet Einsatz von Keyloggern

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Einsatz von Software-Keyloggern, die am Arbeitsplatz pauschal alle Tastatureingaben an dienstlichen Computern verdeckt überwachen sollen, gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstößt. Wenn jedoch ein „begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht“, kann der Eingriff in die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt sein, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im April 2015 mitgeteilt, dass der gesamte „Internet-Traffic“ und die Benutzung ihrer Systeme „mitgeloggt“ werde. Dafür installierte der Arbeitgeber auf dem PC des Klägers einen Keylogger, der nicht nur jegliche Tastatureingaben aufzeichnete, sondern auch regelmäßig mit Screenshots den Inhalt des Bildschirms dokumentierte. Bei Auswertung der Daten stellte der Arbeitgeber fest, dass der Mitarbeiter seinen PC während der Arbeitszeit privat nutzte.

Während der Mitarbeiter den Vorwurf zum Teil einräumte – ihm zufolge fand die private Nutzung überwiegend in den Pausen statt – unterstellte der Arbeitgeber private Tätigkeiten in erheblichem Umfang und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Der daraufhin eingereichten Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gaben bereits die Vorinstanzen statt, was nun das Bundesarbeitsgericht bestätigte.

Da die Sammlung der Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz unzulässig war und auch das im Grundgesetz verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurde, sprachen allen Instanzen ein Verwertungsverbot für die Daten des Keyloggers aus. Der Arbeitgeber hatte keinen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung und sammelte die Daten laut Urteilsbegründung „ins Blaue hinein“.

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte außerdem die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ungerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer habe zwar die Privatnutzung eingeräumt, der Arbeitgeber habe das pflichtwidrige Verhalten jedoch vor der ordentlichen Kündigung nicht abgemahnt.

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Stefan Beiersmann

Stefan unterstützt seit 2006 als Freier Mitarbeiter die ZDNet-Redaktion. Wenn andere noch schlafen, sichtet er bereits die Nachrichtenlage, sodass die ersten News des Tages meistens von ihm stammen.

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