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OLG München bestätigt Rechtmäßigkeit von Werbeblockern

Das Oberlandesgericht München hat in drei Parallelverfahren entschieden, dass Werbeblocker weder gegen das Kartellrecht, noch gegen das Wettbewerbsrecht oder das Urheberrecht verstoßen. Es wies damit Beschwerden der Kläger gegen erstinstanzliche Urteile zurück, die Werbeblockern bereits als rechtmäß einstuften.

Geklagt hatten RTL Interactive, ProSiebenSat1 und die Süddeutsche Zeitung, wie Ben Williams, Comms/Ops Manager des Kölner Unternehmens Eyeo in einem Blogeintrag ausführt. Eyeo ist Herausgeber des Open-Source-Werbeblockers AdBlock Plus, der nach Ansicht der Kläger zahlreiche Gesetze verletzt, weil er „zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine ‚Freischaltung‘ von Werbeinhalten abzuschließen“, heißt es in einer Pressemitteilung des OLG München .

Die Richter stellten unter anderem fest, dass AdBlock Plus selbst „keine eigene Filter-Funktionalität besitzt“. Sie müsse mit Filterlisten ergänzt werden, die Vorgaben zur Sperrung bestimmter Inhalte enthielten. Zudem sei die Software ab Werk so konfiguriert, dass sie Werbung durchlasse, die Eyeo als „nicht störend“ einstufe. Webseitenbetreiber wiederum hätten die Möglichkeit, diese Kriterien zu erfüllen und ihre Websites gegen Zahlung einer Gebühr freischalten zu lassen.

„Das Oberlandesgericht München hat mit heute verkündeten Urteilen die Berufungen zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliegt. Darüber hinaus hat es das Geschäftsmodell der Beklagten nicht als verbotene aggressive Werbung qualifiziert“, ergänzte Gudrun Girnghuber, Richterin am OLG München und stellvertretende Pressesprecherin für Zivilsachen.

Es sei kein kartellrechtliches Verbot verhängt worden, weil Eyeo im Markt für den Zugang zu Online-Werbung nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Da der Einsatz von Werbeblockern nicht rechtswidrig sei, verstoße AdBlock Plus auch nicht gegen das Urheberrecht. Da die Kläger Besucher ihre Online-Angebote lediglich bäten, auf einen Werbeblocker zu verzichten und ihnen auch bei eingeschaltetem Werbeblocker den Zugriff auf alle Inhalte erlaubten, liege „aus Sicht der Nutzer eine schlichte Einwilligung“ zur Verwendung von Werbeblockern vor.

„Ein deutsches Gericht hat erneut zu 100 Prozent zugunsten des Rechts von Verbrauchern, Werbung zu blockieren, und zu 100 Prozent zugunsten von AdBlock Plus entschieden“, kommentiert Williams im AdBlock-Plus-Blog. „Das Gericht empfiehlt den Klägern, ihre Energie auf die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle zu konzentrieren. Dem stimmen wir zu.“

Urteil zu Adblockern erschwert die Lage von Inhalteanbietern

Viele Anbieter von Online-Inhalten, allen voran auch journalistische Inhalte, sind auf Werbung zur Finanzierung ihrer Angebote angewiesen. Wird diese Werbung von Besuchern ihrer Websites blockiert, entgehen ihnen Einnahmen, die sie benötigen, um ihre Angebote aufrechtzuerhalten.

Da bestimmte Formen von Online-Werbung wie Pop-ups als sehr störend empfunden werden, setzen immer mehr Nutzer auf Werbeblocker, Das hat kürzlich auch eine von Google beauftragte Studie festgestellt. Der Internetkonzern setzt sich nun verstärkt für die Etablierung von Standards für akzeptable Werbung ein, die Werbeblocker überflüssig machen sollen.

Parallel plant Google aber auch, einen Werbeblocker ab Werk in seinen Browser Chrome zu integrieren, wie es Opera schon vor einiger Zeit getan hat. Auch Apple erlaubt seinen Nutzern inzwischen, den Browser Safari um Werbeblocker zu erweitern. Die jüngste Beta von Samsung Internet, Samsungs eigenem mobilen Browser, schlägt Nutzern sogar den Einsatz von Werbeblockern vor, die sich mit einem Klick aktivieren lassen.

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Stefan Beiersmann

Stefan unterstützt seit 2006 als Freier Mitarbeiter die ZDNet-Redaktion. Wenn andere noch schlafen, sichtet er bereits die Nachrichtenlage, sodass die ersten News des Tages meistens von ihm stammen.

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