Das Landgericht München hat jetzt in einem Urteil (11.08.2017 – 33 O 8184/16) festgehalten, dass Unternehmen oder Betreiber von Online-Portalen einen ausländischen Gerichtsstand vereinbaren können.
Eine Gaststättenbetreiberin aus dem deutsch-österreichischen Grenzgebiet hatte in diesem konkreten Fall gegen ein Hotel-Bewertungsportal geklagt. In dem Portal waren einige schlechte Bewertungen über das Hotel und die Gaststätte veröffentlicht worden. Die Klägerin hatte die Löschung der Bewertungen durch das Portal gefordert. Das kam diesen Anträgen jedoch nicht nach. Daraufhin hatten die Betreiber des Hotels eine Unterlassungsklage eingereicht.
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Bei dem beklagten Unternehmen handelt es sich vermutlich um das US-Unternehmen Tripadvisor, das in den Nutzungsbedingungen einen Gerichtsstand im Commonwealth of Massachusetts vereinbart. Daher erklärte sich auch das Landesgericht München für nicht zuständig.
Das Gericht führte als Begründung an, dass beide Vertragspartner Geschäftsleute seien. Es sei daher zulässig, dass ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart werde. Auch seien keine besonderen Gründe, wie etwa eine Missbräuchlichkeit, ein Rechtsmissbrauch oder ein Verstoß gegen weitere Bestimmungen erkennbar, die gegen eine solche Einschätzung sprechen würden. Daher sei die Klausel nicht zu beanstanden.
Die Klägerin müsse daher ihre Forderungen vor einem Gericht in den USA durchsetzen, urteilt das Landesgericht. Auch durch den in den Nutzungsbedingungen festgelegte Haftungsausschluss sei das Portal nicht zu belangen. Außerdem seien die Forderungen der Klägerin bereits verjährt, da die beanstandeten Bewertungen seit einigen Jahren auf dem Portal zu finden sein. Die Klägerin habe laut den Gerichtsunterlagen bereits 2011 den Vertrag mit dem Online-Portal geschlossen.
[Mit Material von Martin Schindler, silicon.de]
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