Das Bundesjustizministerium hat sich an Google-CEO Sundar Pichai gewandt und eine Klarstellung zu den von Googles Apps und Diensten gespeichertem Standortdaten trotz deaktiviertem Standortverlauf gefordert. Das geht aus einem Brief von Staatssekretär Gerd Billen an den Google-Chef hervor, aus dem das Magazin Spiegel zitiert.
Wie die Nachrichtenagentur AP berichtet hatte, lösten etwa auch bei deaktiviertem Standortverlauf eine Suche im Browser, das Abrufen von Wetterberichten oder das Öffnen von Google Maps die Speicherung des Standorts aus. Forscher der Princeton University bestätigten, dass auch weiterhin bei bestimmten Aktionen der Apps und Dienste Standorte nicht nur erfasst, sondern auch gespeichert wurden. Das betreffende Support-Dokument Googles versicherte jedoch, der Standortverlauf lasse sich jederzeit deaktivieren – anschließend würden „die von Ihnen besuchten Orte nicht mehr gespeichert“.
Google hat das Tracking trotz deaktiviertem Standardverlauf inzwischen eingeräumt und eine knappe Klarstellung in das Support-Dokument zum Standortverlauf eingefügt. „Einige Standortdaten werden eventuell im Rahmen Ihrer Aktivitäten in anderen Google-Diensten wie der Google-Suche und in Maps gespeichert“, heißt es dort jetzt.
Um diese dennoch erfolgende Erfassung von Standortdaten zu verhindern, muss der Nutzer noch an anderer Stelle aktiv werden. nämlich in den Aktivitätseinstellungen, und dort die Web- und App-Aktivitäten ausschalten – obwohl dort gar kein Zusammenhang mit Standortdaten zu erkennen ist. Das bemängelt eine inzwischen in San Francisco eingereichte Klage, deren Kläger den Status einer Sammelklage anstreben: „Google verschleiert die Tatsache, dass die Einstellung der Web- und App-Aktivitäten einen Bezug zum Standort hat. Tatsächlich ist diese Einstellung getrennt vom Standortverlauf, was einen vernünftigen Nutzer glauben lässt, dass beide Punkte keinen Bezug zueinander haben.“
Darauf hebt auch das deutsche Justizministerium in seinem Brief an Google ab. Staatssekretär Billen fordert, es solle „an zentraler Stelle einfach und verständlich ermöglicht werden, die Erfassung von Standortdaten und des Standortverlaufs, soweit dies nicht für den Betrieb des Smartphones oder für spezielle Dienste erforderlich ist, zu verhindern“.
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