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Nutzer-Tracking: EU-Verbraucherschützer reichen Beschwerden gegen Google ein

Nach Ansicht des Europäischen Verbraucherverbands (BEUC) verstößt Googles Sammlung von Standortdaten gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung. Mehrere Mitglieder des Bureau Européen des Unions de Consommateurs haben nun Beschwerden gegen den US-Internetkonzern angekündigt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zieht einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gegen Google in Betracht.

Bei ihren jeweiligen lokalen Datenschutzbehörden wollen die Verbraucherschutzorganisationen aus Norwegen, den Niederladen, Griechenland, der Tschechischen Republik, Slowenien, Polen und Schweden Beschwerden einreichen. Die dänische Forbrugerrådet Tænk kündigte an, Googles Sammlung von Standortdaten der Datenschutzbehörde des Landes zu melden. Darüber hinaus will der Transatlantic Consumer Dialogue die US-Handelsbehörde Federal Trade Commission einschalten.

Grundlage für die Beschwerden ist eine Studie norwegischer Verbraucherschützer. Demnach soll Google durch „verschiedene Tricks und Praktiken“ sicherstellen, dass Nutzer die Funktionen „Standortverlauf“ und „Web- und App-Aktivitäten“ ihres Google-Kontos aktiviert lassen. Darüber hinaus soll Google seine Nutzer nicht eindeutig über die Folgen der Datensammlung informieren.

Die Verbraucherschützer kritisieren auch, dass für die Nutzung von Android-Smartphones ein Google-Konto „defacto“ notwendig sei. Bei der Einrichtung solcher Geräte sei der Bedienfluss so gestaltet, dass Nutzer zur Aktivierung des Standortverlaufs gedrängt würden. Auch die Sammlung von Web- und App-Aktivitäten sei ab Werk bereits aktiviert und lasse sich nur durch zusätzliche Klicks während der Einrichtung abschalten. Sobald es Auswahlmöglichkeiten gibt, soll Google zudem Nutzer nicht ausreichend informieren oder gar in Bezug auf den Umfang der zu sammelnden Daten in die Irre führen.

Nutzer, die sich gegen die Speicherung des Standortverlaufs entschieden hätten, würden immer wieder zur Aktivierung der Funktion aufgefordert. Auch sei es nicht möglich, den Standortverlauf nur für einzelne Funktionen wie den Google Assistant oder eine Sortierung von Fotos nach Standorten zu aktivieren.

„Diese unlauteren Praktiken lassen die Verbraucher über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten im Unklaren. Darüber hinaus geben sie den Verbrauchern keine andere Wahl als die Bereitstellung ihrer Standortdaten, die dann vom Unternehmen für eine Vielzahl von Zwecken, einschließlich gezielter Werbung, verwendet werden“, heißt es in einer Pressemitteilung des BEUC.

„Diese Praktiken entsprechen nicht der DSGVO, da Google keine gültige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der betreffenden Daten hat. Insbesondere zeigt die Studie, dass die unter diesen Umständen erteilte Zustimmung der Nutzer nicht freiwillig erfolgt. Außerdem kann sich das Unternehmen nicht auf ein ‚berechtigtes Interesse‘ an der Erhebung und Verarbeitung von Standortdaten berufen, da diese Verfolgung erhebliche und aufdringliche Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des Einzelnen hat.“

Ob sich die lokalen Datenschutzbehörden der Einschätzung der Verbraucherschützer anschließen werden, bleibt abzuwarten. Der Standortverlauf ermöglicht es Google, bestimmte Dienste zu optimieren und Nutzern beispielsweise relevantere Suchergebnisse zu liefern. Klar ist aber auch, dass Google Standortdaten nutzt, um die Relevanz von Werbung zu verbessern, was dem Unternehmen auch höhere Werbeeinnahmen beschert.

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Stefan Beiersmann

Stefan unterstützt seit 2006 als Freier Mitarbeiter die ZDNet-Redaktion. Wenn andere noch schlafen, sichtet er bereits die Nachrichtenlage, sodass die ersten News des Tages meistens von ihm stammen.

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