Im Streit um die Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden hat Google einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Der Generalanwalt der EU Maciej Szpunar geht davon aus, dass Google die Löschung von Ergebnissen aus seinem Suchindex auf den EU-Raum beschränken darf und nicht, wie beispielsweise von französischen Datenschützern gefordert, weltweit umsetzen muss. Der Europäische Gerichtshof folgt in der Regel der Einschätzung des Generalanwalts-
Strittig war von Anfang an, ob das Urteil auch außerhalb der EU angewendet werden muss. Google beschränkte sich darauf, beispielsweise Beschwerden deutscher Nutzer nur aus der Ergebnisliste zu entfernen, wenn die Suche mit der unter google.de erreichbaren deutschen Suchmaschine angestoßen wurde. Anfang 2016 weitete das Unternehmen das Recht auf Vergessenwerden auf seine internationalen Domains aus.
Seitdem erfolgt die Löschung anhand der IP-Adresse des Nutzers. Legt diese nahe, dass Nutzer aus einem EU-Mitgliedstaat heraus auf das Internet zugreift, werden die fraglichen Links aus den Resultaten entfernt. Die Standortermittlung per IP-Adresse lässt sich jedoch leicht austricksen, was es Nutzern erlaubt, das Recht auf Vergessenwerden auszuhebeln.
Aufgrund dessen beharrt die französische Datenschutzbehörde CNIL schon seit September 2015 auf einer weltweiten Löschung. 2016 verhängte sie schließlich eine Geldstrafe von 100.000 Euro gegen Google, weil die Sperrung nicht weltweit erfolgt. Gegen diese Strafe klagte Google bei einem französischen Verwaltungsgericht, dass die Entscheidung im Sommer 2017 jedoch an den EuGH übergab.
Wie die Agentur Reuters berichtet, begrüßte Google nun die Einschätzung des Generalanwalts. „Wir haben hart gearbeitet, um sicherzustellen, dass das Recht auf Vergessenwerden für Europäer effektiv umgesetzt wird, inklusive der Nutzung von Geolokalisierung, um eine Effektivität von 99 Prozent zu erreichen“, erklärte Peter Fleischer, Senior Privacy Counsel bei Google. Die CNIL indes nahm die Einschätzung zur Kenntnis und wiederholte ihre Ansicht, wonach das Recht auf Privatsphäre nicht vom Standort der Person, die eine Internetsuche ausführe, abhängig sein dürfe.
Szpunar begründete seine Einschätzung mit einer Abwägung zwischen dem Recht auf Vergessenwerden und anderen Grundrechten. Auch das legitime Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen müsse berücksichtigt werden. Von daher dürften Suchvorgänge von Nutzern außerhalb der EU nicht von der Löschung von Ergebnissen betroffen sein.
Mit einem Urteil des EuGH ist Reuters zufolge in den kommenden zwei bis vier Monaten zu rechnen. Der Europäische Gerichtshof ist jedoch nicht an die Einschätzung des Generalanwalts gebunden – der Ausgang des Verfahrens ist also offen.
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