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EuGH: Keine Cookies ohne aktive Zustimmung des Nutzers

Der Europäische Gerichtshof hat ein weiteres Urteil (PDF) mit nicht unerheblichen Folgen für Internetnutzer gefällt. Auf Ersuchen des Bundesgerichtshof beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, wie Nutzer ihre Einwilligung zum Speichern von Cookies erklären müssen. Dem jetzt ergangenen Urteil zufolge muss die Zustimmung aktiv erfolgen, also durch eine Interaktion mit einem Nutzer.

Vorausgegangen war eine Klage deutscher Verbraucherschützer gegen einen Anbieter von Online-Gewinnspielen. Dieser fragte die Besucher seiner Website zwar um Erlaubnis, bevor er ein Cookie für Werbezwecke setzte, das Häkchen für die Zustimmung war jedoch voreingestellt. Die Verbraucherschützer unterstellten, dass dieses Vorgehen nicht dem EU-Recht über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation entspricht.

Dieser Ansicht schloss sich das Gericht an. Eine Einwilligung durch ein „voreingestelltes Ankreuzkästchen“, das der Nutzer „zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen“ müsse, sei „nicht wirksam erteilt“. Die Richter betonten, dass es sogar unerheblich sei, ob mit dem Cookie personenbezogene Daten gespeichert oder abgerufen würden. „Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass ‚Hidden Identifiers‘ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen“, heißt es dazu in einer Pressemitteilung des EuGH.

Eine Einwilligung hat demnach stets für den konkreten Fall zu erfolgen. Beispielsweise stellt das Klicken auf eine Schaltfläche, mit dem man an einem Gewinnspiel teilnimmt, keine wirksame Zustimmung eines Nutzers zur Speicherung von Cookies dar. Anbieter müssen sogar den Nutzer über die Funktionsdauer des Cookies beziehungsweise mögliche Zugriffe Dritter auf die dort hinterlegten Daten informieren.

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen für alle Internetnutzer und Tausende Webseitenbetreiber in Deutschland“, kommentierte Bernhard Rohleder, Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands Bitkom. Er warnt vor einem deutlichen Mehraufwand für Website-Betreiber und Nutzer. „Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks.“

Der Verband weist aber auch darauf hin, dass Cookies umstritten sind. Eine repräsentative Bitkom-Studie ergab demnach im vergangenen Jahr, dass 54 Prozent der Nutzer ihre Cookies in den Browsereinstellungen löschen. Allerdings zeigten sich auch 39 Prozent schon jetzt von Cookie-Bannern genervt – dieser Prozentsatz dürfte nach dem EuGH-Urteil weiter zunehmen.

Die Aufgaben von Cookies können vielfältig sein. Darin lassen sich Einstellungen hinterlegen, die ein Nutzer beim Besuch einer Seite vornimmt. Ohne Cookies können sich Websites nicht merken, welche Sprache man bevorzugt, ob man eigentlich bereits angemeldet ist oder nicht, welche Artikel man zuletzt in einen Warenkorb gelegt oder in einem Shop angeschaut hat. Cookies sorgen aber auch dafür, dass man selbst auf einer ausländischen Website plötzlich deutschsprachige Werbung für ein Produkt sieht, für das man sich kurz zuvor in einem Webshop interessiert hat.

In der vergangenen Woche hatte der EuGH über das Recht auf Vergessenwerden geurteilt. Es gilt nicht weltweit. Google muss zwar weiterhin dafür Sorge tragen, dass innerhalb der EU alle Versionen seiner Suchmaschine bestimmte Ergebnisse nicht anzeigen, es ist aber nicht verpflichtet, Resultate aus allen Domains seiner Suchmaschine zu entfernen. Allerdings muss Google Maßnahmen ergreifen, die einen Wechsel zu Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine erschweren.

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Stefan Beiersmann

Stefan unterstützt seit 2006 als Freier Mitarbeiter die ZDNet-Redaktion. Wenn andere noch schlafen, sichtet er bereits die Nachrichtenlage, sodass die ersten News des Tages meistens von ihm stammen.

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