Die belgische Datenschutzbehörde hat ein Bußgeld von 600.000 Euro gegen Google verhängt. Der Internetkonzern soll einer Löschaufforderung nach dem Recht auf Vergessenwerden einer nicht genannten belgischen Persönlichkeit nicht nachgekommen sein.
Das Recht auf Vergessenwerden geht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zurück. Demnach haben EU-Bürger ein Recht darauf, dass Links zu Websites und Artikeln entfernt werden, die falsche oder veraltete Informationen enthalten, die dem Ruf der Bürger schaden können. Links müssen nicht entfernt werden, falls die Informationen korrekt sind oder im öffentlichen Interesse – wobei jeweils das Recht auf Privatsphäre des Antragsstellers berücksichtigt werden muss.
Die belgischen Datenschützer sehen in Googles Weigerung, in dem Fall eine Löschung vorzunehmen, einen ernsten Verstoß gegen die Gerichtsentscheidung. „Da der Sachverhalt noch nicht geklärt und alt ist und wahrscheinlich schwerwiegende Auswirkungen auf den Beschwerdeführer haben wird, müssen die Rechte und Interessen der betroffenen Person Vorrang haben“, begründete die Behörde das Bußgeld.
Google kündigte indes an, gegen die Entscheidung der belgischen Datenschützer vorzugehen. „Seit 2014 haben wir hart daran gearbeitet, das Recht, in Europa vergessen zu werden, umzusetzen und ein vernünftiges, prinzipientreues Gleichgewicht zwischen den Rechten der Menschen auf Zugang zu Informationen und Privatsphäre herzustellen“, sagte ein Sprecher des Unternehmens. „Wir waren nicht der Meinung, dass dieser Fall die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für die Streichung veröffentlichter journalistischer Beiträge von der Suchfunktion erfüllt – wir dachten, es sei im Interesse der Öffentlichkeit, dass diese Berichterstattung durchsuchbar bleibt. Wir werden die Gerichte bitten, zu entscheiden.“
Das Recht auf Vergessenwerden beschäftigt immer wieder europäische Gerichte. So war lange Zeit strittig, ob es nur in Europa oder weltweit angewendet werden muss. Google versucht zwar sicherzustellen, dass unabhängig von der Version der Google-Suchmaschine in Europa beanstandete Links zu erscheinen, diese Maßnahmen lassen sich jedoch umgehen. Trotzdem entschied der EuGH im September 2019, dass das Recht auf Vergessenwerden nicht weltweit gilt. Nur in Einzelfällen sollen nationale Behörden dies anweisen können.
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