Im Streit um die sogenannte Klarnamenpflicht hat sich das Oberlandesgericht München auf die Seite von Facebook gestellt. Dem aktuellen Urteil zufolge darf das Social Network von seinen Nutzern verlangen, sich mit ihren echten Namen anzumelden. Als Folge ist auch die Sperrung von Konten, die diese Regel nicht befolgen, erlaubt.
Das Oberlandesgericht argumentierte nun, dass die Verwendung des echten Namens Nutzer von rechtswidrigem Verhalten im Internet abhalte. „Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger“, zitiert die Zeitung aus der Urteilsbegründung.
Auch Facebook gibt vor, mit der Klarnamenpflicht für mehr Sicherheit sorgen zu wollen. „Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund musst du Folgendes tun: Denselben Namen verwenden, den du auch im täglichen Leben verwendest.“ Außerdem sollen Nutzer genaue und korrekte Informationen über sich zur Verfügung stellen, nur ein einziges Konto erstellen und Dritten keinen Zugriff auf ihr Konto gewähren.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Eine Lösung des Streits ist somit noch nicht in Sicht. Vor allem Datenschützer vertreten weiterhin die Ansicht, dass die Klarnamenpflicht gegen das Recht auf Privatsphäre verstößt. Aus diesem Grund hatte das Unabhängige Landesamt für Datenschutz Schleswig-Holstein bereits 2012 die Klarnamenpflicht für rechtswidrig erklärt. 2018 erklärte außerdem das Landgericht Berlin die Klausel zur Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen für Facebook für unwirksam. Diese Entscheidung wurde im Dezember 2019 rechtskräftig.
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