Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die generelle Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten zur Verbrechensbekämpfung in der Europäischen Union verboten.
In einem Urteil entschied das Gericht, dass „die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten die Grenzen des unbedingt Erforderlichen überschreitet und in einer demokratischen Gesellschaft nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn das Ziel die Bekämpfung von Straftaten ist. Kriminelles Verhalten, auch wenn es besonders schwerwiegend ist, kann nicht mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gleichgesetzt werden.“
Das Gericht stellte zudem fest, dass Verkehrs- und Standortdaten besonders sensibel sind und deswegen, wie alle personenbezogenen Daten, gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union besonderen Schutz genießen. „Angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die Verkehrs- und Standortdaten liefern können, ist die Vertraulichkeit dieser Daten für das Recht auf Achtung des Privatlebens unerlässlich“, heißt es weiter in der Urteilsbegründung.
Das EuGH-Urteil steht einer Vorratsdatenspeicherung zur Abwehr von Gefahren für die nationale Sicherheit jedoch nicht entgegen. Zu diesen Bedrohungen gehören unter anderem „der Schutz der wesentlichen Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft durch die Verhütung und Ahndung von Handlungen, die geeignet sind, die verfassungsmäßigen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes ernsthaft zu destabilisieren und insbesondere eine unmittelbare Bedrohung für die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat selbst darzustellen, wie terroristische Aktivitäten“.
Konkret geht das Gericht auch auf Unterschiede zwischen Straftaten und einer Bedrohung für die nationale Sicherheit ein. „Im Gegensatz zu Straftaten, selbst zu besonders schweren Straftaten, muss eine Bedrohung der nationalen Sicherheit tatsächlich und gegenwärtig oder zumindest vorhersehbar sein, was voraussetzt, dass hinreichend konkrete Umstände vorliegen, um eine allgemeine und unterschiedslose Maßnahme der Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten für einen begrenzten Zeitraum rechtfertigen zu können.“
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