Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes legt den Fokus auf sogenannte OTT-Dienste, zu denen Messenger gehören. Ziel ist der schnelle und flächendeckende Ausbau von Gigabitnetzen in Stadt und Land. Für Investitionen und Innovationen sollen gezielte Anreize geschaffen werden. Die Regulierungsvorgaben sollen flexibler werden, damit der Ausbau der digitalen Infrastruktur vorangebracht wird. Neue Regulierungsinstrumente können dabei helfen.
Die Gesetzesnovelle stärkt die Kunden- und Verbraucherrechte, wenn es um Minderleistungen oder versäumte Technikertermine geht. Verträge mit Anbietern von Telekommunikationsdiensten können künftig nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Um die wirtschaftliche und soziale Teilhabe aller Bürger abzusichern, besteht künftig ein rechtlich abgesicherter Anspruch auf die Versorgung mit Telekommunikationsleistungen.
Neue Informations- und Planungsinstrumente sollen die Durchführung von Baumaßnahmen zum Ausbau der Gigabitnetze beschleunigen. Genehmigungsverfahren sollen vereinfacht werden. Zur Verlegung von Netzinfrastrukturen und deren Mitnutzung im öffentlichen Raum werden neue Regelungen geschaffen.
Mit dem novellierten Telekommunikationsgesetz wurden die Bereiche öffentliche Sicherheit und Nummerierung grundlegend überarbeitet. Für den schnelleren Ausbau leistungsfähiger Mobilfunknetze wurden Rahmenbedingungen geschaffen. Das novellierte Gesetz beinhaltet auch eine Modernisierung der Frequenzregulierung.
Das neue Telekommunikationsgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher in mehrfacher Hinsicht und sieht mehrere Verbesserungen für Verbraucher vor:
Mieter, deren TV-Kabelanschluss über die Betriebskosten abgerechnet wird, können den Anschluss nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren für sich kündigen. Mieter können künftig selbst entscheiden, ob sie einen vorhanden TV-Kabelanschluss nutzen wollen.
Künftig können Verbraucher ihre Ansprüche leichter geltend machen. Bei Störungen, Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme haben Verbraucher mehr Rechte, wenn die vereinbarten Leistungen nicht erbracht werden. Für die Kunden sind pauschale Entschädigungen vorgesehen.
Wichtiger Bestandteil des novellierten TKG und der Stärkung der Verbraucherrechte ist eine Vertragszusammenfassung, die Kunden von Telekommunikationsanbietern erhalten, bevor sie endgültig einen Vertrag unterzeichnen. Verbraucher sollen besser vor untergeschobenen Verträgen geschützt werden. Ihre Entscheidung für oder gegen ein bestimmtes Telekommunikationsprodukt wird erleichtert. Die Zusammenfassung der Vertragsbedingungen muss klar und leicht lesbar sein. In der Vertragszusammenfassung müssen die folgenden Informationen enthalten sein:
Die Vertragszusammenfassung ist wesentlicher Vertragsbestandteil, egal, ob der Vertrag im Shop eines Anbieters, online oder per Telefon abgeschlossen wird. Bei einem telefonischen Vertragsabschluss muss der Kunde die Vertragsbedingungen in Textform erhalten. Ist er nicht einverstanden, kann er vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall sollten sich Kunden genug Zeit lassen, um die Vertragsbedingungen zu lesen, und sich dann für oder gegen einen Vertrag entscheiden. Das gilt auch für Abschlüsse in Shops und über das Internet.
Die verfügbaren Internetgeschwindigkeiten müssen in den Vertragsbedingungen festgehalten werden. Viele Internetanbieter geben die Internetgeschwindigkeit in den Vertragsbedingungen mit „bis zu“ an, doch wird in der Realität oft nur ein Bruchteil davon erzielt. Verbraucher ärgern sich über viel zu langsame Internetverbindungen, obwohl sie den Preis für die Maximalgeschwindigkeit zahlen müssen. Da sich die Anbieter auf die Angabe „bis zu“ beriefen, hatten Verbraucher bislang kaum Möglichkeiten, gegen zu geringe Internetgeschwindigkeiten vorzugehen. Die Gesetzesnovelle ändert das. Die bisherige Gesetzesanlage sah eine Vertragskündigung oder eine Anpassung vor. Die Kündigung ist keine Option, wenn für die Kunden kein alternativer Internetanbieter verfügbar ist. Die bisherigen Verträge enthielten kein Minderungsrecht bei einer schlechteren Leistung. Seit Inkrafttreten der Novelle des Telekommunikationsgesetzes können Verbraucher nun den monatlichen Betrag mindern oder den Vertrag außerordentlich kündigen.
Die Leistungsstörungen müssen mit den Aufzeichnungen eines Speedtests nachgewiesen werden, damit Verbraucher ihr Recht durchsetzen können. Bevor Verbraucher ihren Vertrag außerordentlich kündigen, muss der Anbieter die Möglichkeit haben, innerhalb von 14 Tagen die vereinbarte Internetgeschwindigkeit zu erbringen. Vor einer Kündigung sollten Kunden ihren Anbieter schriftlich per Einwurfeinschreiben auffordern, innerhalb von 14 Tagen die vereinbarte Leistung herzustellen.
Den Rechnungsbetrag können Kunden bei zu langsamem Internet nicht willkürlich kürzen. Die Preisminderung muss in dem Verhältnis erfolgen, in dem die verfügbare Geschwindigkeit tatsächlich von der vertraglich vereinbarten Geschwindigkeit abweicht. Die verfügbare Geschwindigkeit sollten Verbraucher mit einem Speedtest-Protokoll nachweisen. Auch bei einem Totalausfall des Internets ist eine Rechnungskürzung möglich. Ab dem dritten Tag des Ausfalls können pro Tag 5 Euro, ab dem fünften Tag pro Tag 10 Euro von der Rechnung abgezogen werden.
Die Internet-Geschwindigkeit können Verbraucher selbst prüfen, indem sie über die Webseite der Bundesnetzagentur einen Speedtest vornehmen. Die Bundesnetzagentur stellt auf ihrer Webseite verschiedene kostenfreie Messtools zur Verfügung. Sie ermöglichen die Messung der tatsächlichen Datenübertragungsrate und deren Protokollierung. So können die Abweichungen zu der im Vertrag beschriebenen Geschwindigkeit festgestellt werden.
Um ihre Rechte beim Anbieter geltend zu machen, sollten Verbraucher mit ihren Messungen Download-Rate, Upload-Rate und Paketlaufzeit dokumentieren. Um genaue und aussagekräftige Ergebnisse zu erhalten, sollten an drei aufeinander folgenden Tagen täglich zehn Messungen durchgeführt und dokumentiert werden. Kunden müssen ihren Anbietern Maximal-, Mittel- und Minimalwerte der täglichen Messungen mitteilen.
Das novellierte Telekommunikationsgesetz sieht eine schnellere Versorgung der Bürger mit Telefon und schnellem Internet vor. Das ist mit zusätzlichen Ausgaben in Milliardenhöhe verbunden. Im ländlichen Raum ist der Ausbau des Glasfaser- und Mobilfunknetzes bereits beschleunigt worden. Um den Ausbau des Gigabitnetzes weiter voranzubringen, sieht das Gesetz erleichterte Regulierungen vor. Kooperieren marktmächtige Telekommunikationsunternehmen mit weiteren Marktteilnehmern, sollen sie von Erleichterungen profitieren. Der offene Netzzugang für Dritte (Open Access) muss gewährleistet sein. Der Ausbau von Gigabit-Netzen bis in die Wohnungen der Verbraucher wird mit einem Glasfaserbereitstellungsentgelt gefördert. Mieter haben nach Ablauf einer Übergangsfrist freie Wahl bei ihrem TV-Provider.
Die erforderlichen Baumaßnahmen für den Ausbau des Gigabit-Netzes werden durch vereinfachte Genehmigungsverfahren, aber auch die Möglichkeit alternativer Verlegemethoden wie Trenching oder oberirdische Verlegung beschleunigt. Die Nutzung von Wegen und Grundstücken soll erleichtert werden.
In unterversorgten Gebieten ist der Ausbau der digitalen Infrastruktur unwirtschaftlich. Um auch dort die Menschen mit schnellem Internet zu versorgen, kann die Bundesnetzagentur Vorgaben zum lokalen Roaming erlassen. Für Mobilfunkmasten und andere Infrastrukturen kann eine gemeinsame Nutzung ermöglicht werden.
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