Urteil: Allergische Reaktion auf Tonerstaub kein Dienstunfall
Ein Finanzbeamter aus Lüdinghausen führte seine Kontaktdermatitis auf Tonerstaub aus Laserdruckern zurück. Der sei sowohl in der Raumluft als auch auf den zu bearbeitenden Schriftstücken vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte die Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall nun jedoch in letzter Instanz ab. weiter