Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Käufer auch dann die Möglichkeit, sein online bestelltes Notebook zurückzugeben, wenn es individuell für ihn aus Standardkomponenten zusammengebaut wurde. Damit wehre das oberste deutsche Gericht die vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main zugelassene Revision des Klägers ab.
In der Urteilsbegründung heißt es, dass ein vorkonfiguriertes Notebook dann zurückgegeben werden kann, wenn es „aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.“
Im vorliegenden Fall hatte ein Käufer gegen einen Online-Versandhändler geklagt, weil dieser ein nur teilweise geliefertes Notebook nicht zurücknehmen und den vollen Kaufpreis inklusive Porto erstattet haben wollte.
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