Das Oberlandesgericht München hat in zweiter Instanz die bis März 2014 von Youtube geschalteten GEMA-Sperrtafeln als rechtswidrig eingestuft. Mit seinem Urteil vom 7. Mai bestätigte es damit weitgehend die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München vom Februar 2014. Die Google-Tochter Youtube hatte gegen das erste Urteil Berufung eingelegt und diese nun verloren.
Wie die Vorinstanz kam auch das OLG München nach Angaben der GEMA zu dem Schluss, dass der ursprüngliche Hinweis „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid“ unlauter und wettbewerbswidrig ist. Dadurch sei bei Nutzern der falsche Eindruck erweckt worden, die GEMA sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl Youtube sie selbst vornehme.
„Die von Youtube verwendeten Sperrtafeln beeinflussen die öffentliche Meinungsbildung einseitig zu Lasten der GEMA. Dass dies rechtswidrig ist hat das OLG München erneut bestätigt. Das ist ein wichtiges Signal für unsere Mitglieder“, kommentierte GEMA-Vorstand Harald Heker. „Wenn Youtube geistiges Eigentum nutzt, müssen diejenigen, die die Inhalte geschaffen haben, angemessen entlohnt werden. Das sind unsere Mitglieder. Hier ist auch der Gesetzgeber aufgefordert, neue Regeln im Internet zu schaffen und Anbieter wie Youtube als Content-Provider in die Haftung zu nehmen.“
Das Urteil des OLG München ist noch nicht rechtskräftig. Allerdings hat das Gericht die Revision laut GEMA nicht zugelassen.
Schon nach dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren mit der GEMA hatte Youtube im März 2014 die Texte der Sperrtafeln geändert. Allerdings verweist die seitdem gültige Fassung nach wie vor ausdrücklich auf die Verwertungsgesellschaft: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, über deren Verwendung wir uns mit der GEMA bisher nicht einigen konnten. Das tut uns leid.“
Der Streit um die Sperrtafeln ist vor dem Hintergrund der schon lange andauernden Auseinandersetzung zwischen Googles Videoportal und der Verwertungsgesellschaft zu sehen. Beide streiten seit 2009 um die Per-Stream-Minimumvergütung für urheberrechtlich geschützte Musikstücke aus dem GEMA-Repertoire. Anfang 2013 erklärte die GEMA die Verhandlungen mit Youtube für „vorerst gescheitert“ und schaltete die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein.
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1 Kommentar zu OLG München bestätigt Verbot von Youtube-Sperrtafeln mit GEMA-Nennung
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Ich fand die erste Variante genau richtig.
Soll’n doch Ross und Reiter genannt werden.
Wenn die GEMA (oder deren auch z.T. unfreiwillige Clienten) mauert,
dann bitte gehört das an den Pranger!